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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Beeinträchtigung von Drainagen:<br />

Eine Mehrzahl von Landwirten befürchtet, durch die Beeinträchtigung von Drai-<br />

nagen könne die Ertragsfähigkeit der betroffenen Flächen leiden. Hiervon sehen<br />

die Landwirte teilweise nicht nur die Grundstücke betroffen, die von dem Vorha-<br />

ben in allen seinen Details direkt beansprucht werden, sondern auch <strong>–</strong> abhän-<br />

gig von der Gestaltung der Drainagen <strong>–</strong> Hinterliegergrundstücke.<br />

Der Vorhabenträger hat in seiner Gegenäußerung und auch in den Einzelerörte-<br />

rungen stets zugesagt, angetroffene Drainagesysteme funktionstüchtig zu erhal-<br />

ten bzw. funktionstüchtig wiederherzustellen (vgl. Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />

ses). Nicht nur ist er über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden,<br />

Nebenbestimmung A 7.7.1 dieses Beschlusses legt ihm die entsprechende Ver-<br />

pflichtung auch ohne konkrete Zusagen auf.<br />

Besagte Nebenbestimmung A 7.7.1 berücksichtigt dabei insbesondere auch die<br />

häufig geäußerte Sorge, durch landschaftspflegerische Maßnahmen könnten<br />

vorhandene Drainagen in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert werden, weil das<br />

Wurzelwerk der Pflanzen geschlitzte Rohre nach und nach verstopfe. Die Ver-<br />

pflichtung, Drainagen bei der Ausführung der Planung zu berücksichtigen, er-<br />

streckt sich ausdrücklich auch auf diese Fälle und zwingt den Vorhabenträger<br />

dazu, Lösungen zu finden, die diesem Umstand gerecht werden.<br />

Den Belangen der Landwirtschaft ist durch diese Nebenbestimmung umfänglich<br />

Genüge getan. Dies gilt namentlich auch für die Hinterliegergrundstücke, da<br />

negative Wirkungen für alle, von der Leistungsfähigkeit der ggf. angepassten<br />

Drainagen abhängige Grundstücke ausgeschlossen werden.<br />

Verschattung von Grundstücken:<br />

Die von einigen Landwirten geltend gemachten Beeinträchtigungen wegen der<br />

Verschattung von Grundstücken sind dem Grunde nach innerhalb der Abwä-<br />

gung zu berücksichtigen.<br />

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3<br />

VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Planung Betroffener<br />

einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn (weitere)<br />

Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können, sei es, weil sich<br />

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