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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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malpflege angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz<br />

und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und<br />

so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass<br />

die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine<br />

angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.<br />

Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des<br />

§ 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 1999, 20<br />

B 1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbe-<br />

hörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemes-<br />

sener Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter<br />

Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch<br />

kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.<br />

Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1<br />

Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so<br />

bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung<br />

unterliegen und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, oh-<br />

ne dabei <strong>–</strong> wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Be-<br />

achtung bestimmte Belange erfordern <strong>–</strong> einen irgendwie gearteten Gewich-<br />

tungsvorrang zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 7. März 1997, 4 C 10.96).<br />

Wird der in die Betätigung des Planungsermessens eingestellte Belang be-<br />

reichsspezifisch gesetzlich geregelt, spricht ferner eine Vermutung dafür, dass<br />

mit dieser Regelung die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinan-<br />

der abgesteckt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003, 4 K<br />

61/01).<br />

Im Bereich der planfestgestellten Trasse sind nach dem Landschaftsverband<br />

<strong>Westfalen</strong> Lippe, Archäologie für <strong>Westfalen</strong>, archäologischen Fundplätze zwar<br />

nicht bekannt, können aber nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusam-<br />

menhang wird auf die Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.11 dieses Beschlus-<br />

ses verwiesen. Beeinträchtigungen etwaiger Bodendenkmäler können daher<br />

ausgeschlossen werden.<br />

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