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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trinkwasserbrunnen<br />

Die Einwenderin bezieht das für die Fleischproduktion benötigte Wasser aus<br />

einem eigenen Trinkwasserbrunnen. Sie fordert ein Beweissicherungsverfahren.<br />

In der Gegenäußerung hat der Vorhabenträger die Beweissicherung zugesagt<br />

und ist mit Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Hinsichtlich<br />

der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Ersatzland<br />

Die Frage von Ersatzland ist hier rein entschädigungsrechtlicher Natur, da die<br />

Existenz des fleischverarbeitenden Betriebes durch die Inanspruchnahme von<br />

Grundeigentum nicht berührt wird. Beansprucht wird nur ein Teil desjenigen<br />

Flurstücks, das ausschließlich für die Anlage des Löschwasserteiches genutzt<br />

wird. Der Teich wird in gleicher Größe auch nur auf dem verbleibenden Rest<br />

dieses Flurstücks neu angelegt. Mithin ist das eigentliche Produktionsgelände<br />

(Flurstück 460) von der Baumaßnahme nicht berührt.<br />

Die Einwenderin kann daher bezüglich der Frage von Ersatzland ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Gebäudeschäden<br />

Ein Beweissicherungsverfahren an dem in 140 m Entfernung zur Trasse stehenden<br />

Produktionsgebäude wird abgelehnt. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Soweit die Einwenderin nicht explizit die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />

beantragt, sondern Schadensersatz im Falle von eintretenden<br />

Schäden gefordert hat, sind Ansprüche auf Ersatz eines wider Erwarten auftretenden<br />

Schadens, der sich auf die Bauarbeiten zurückführen lässt, hiervon<br />

unberührt.<br />

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