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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.50<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders wird das Flurstück 219 in der Flur 53<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 560 m 2 für das Überführungsbauwerk<br />

der Hesselteicher Str. und einen neuen Wirtschaftsweg in Anspruch<br />

genommen. Auf den Flurstücken 86 in der Flur 52 und 125 in der Flur 51 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind verschiedene landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

im Umfang von 1.250 bzw. 27.000 m 2 vorgesehen.<br />

Bei den landschaftspflegerischen Maßnahmen handele es sich <strong>–</strong> so erläutert<br />

der Vorhabensträger auf Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> um die Anlage von Extensivgrünland,<br />

die Neuanlage eines Kleingewässers (Blänke) mit angrenzender<br />

Sukzessionsfläche und die Entwicklung eines Sukzessionsstreifens mit<br />

wechselseitiger Anpflanzung von Ufergehölzen entlang des Casumer Baches<br />

(Flurstück 125) sowie die Anlage eines Obstwiesenstreifens (Flurstück 86).<br />

Extensives Grünland bedeute eine zweimalige Mahd pro Jahr mit Entfernung<br />

des Mähgutes, die Düngung mit Stallmist unter Verzicht auf Gülle und Kalkung<br />

und das Verbot der Mähweidennutzung.<br />

Der Vorhabensträger führt darüber hinaus aus, grundsätzlich bestehe die Möglichkeit,<br />

auf Wunsch des Einwenders auch die Flächen für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen zu erwerben. Der Einwender könne aber auch Eigentümer<br />

bleiben und erhalte eine Abwertungsentschädigung. Er sei dann für die Pflege<br />

der Maßnahmen zuständig und erhalten hierfür eine einmalige Entschädigung.<br />

Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, beim Erwerb von Flächen könne<br />

grob mit einem Kaufpreis von etwa 3,-- € pro m 2 Ackerland gerechnet werden.<br />

Der Einwender lehnt die oben beschriebenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

auf seinem Grundeigentum ab. Im mittlerweile eingestellten ersten<br />

Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 7.1 habe man in der Erörterung<br />

einen Kompromiss erzielt, den der Vorhabensträger einseitig aufgekündigt habe.<br />

Dies akzeptiere er nicht.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 125 in der Flur 51<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> von 27.000 m 2 auf 8.200 m 2 verringert.<br />

Weggefallen ist mit dem oben beschriebenen Verzicht die Anlage von Extensivgrünland<br />

auf dem Flurstück 125.<br />

Die Einwendung wird <strong>–</strong> soweit der Einwender landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

auf seinen Grundflächen ablehnt und dies mit seiner Einwendung im<br />

Deckblattverfahren I nochmals bekräftigt <strong>–</strong> zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 86 soll die Maßnahme M/E 5.704 verwirklicht werden. Abgesehen<br />

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