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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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In der Begründung wird angeführt, die sog. „Düsseldorfer Erklärung“, in der u. a.<br />

die ERegStra als methodische Grundlage festgeschrieben worden sei, würde<br />

missachtet. Sodann entspreche ELES <strong>–</strong> weil schon vom methodischen Ansatz<br />

her nur zu unzureichender Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

führend <strong>–</strong> weder den fachlichen noch den gesetzgeberischen Vorgaben und<br />

habe unabhängig von der „Düsseldorfer Erklärung“ ohnehin nicht als Grundlage<br />

für den LBP verwandt werden dürfen.<br />

Letztlich wird damit die Eignung von ELES als Verfahren zur Bewertung der<br />

Eingriffe und Entwicklung der Kompensation und damit ELES selbst in Frage<br />

gestellt. Unabhängig davon sei die Umstellung des LBP auch nicht erforderlich<br />

gewesen, die gesetzlichen Vorgaben stünden der Anwendung der ERegStra je-<br />

denfalls nicht entgegen. Nachdem die Verbände bereits für den Konsens der<br />

„Düsseldorfer Erklärung“ deutliche Abstriche von ihren Vorstellungen hätten<br />

machen müssen, wäre das Kompensationskonzept aus diesem Konsens <strong>–</strong> die<br />

Minderungsmaßnahmen und damit u. a. Querungshilfen ausgenommen <strong>–</strong> im<br />

Hinblick auf die Schwerpunktbildungen und eine Konzentration der Maßnahmen<br />

auf bestimmte fachökologische Gesichtspunkte im Ergebnis gerade noch trag-<br />

fähig gewesen. Mit der Umstellung des LBP auf die Methodik von ELES im<br />

Deckblatt I seien dann jedoch so massive quantitative und qualitative Abstriche<br />

<strong>–</strong> bei den Eingriffsflächen habe sich ein Minus von 60 % ergeben <strong>–</strong> gemacht<br />

worden, dass der gesetzlich geforderte und naturschutzfachlich unverzichtbare<br />

funktionsgerechte Ausgleich für die Eingriffe nicht annähernd mehr erreicht und<br />

der fachliche Einschätzungsspielraum für Gutachter und Behörden erheblich<br />

überschritten werde.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist diese Einwendungen zurück. Die an der<br />

Anwendung von ELES geübte Kritik hält die Planfeststellungsbehörde für sach-<br />

lich unbegründet.<br />

In der Kritik an der Anwendung von ELES wird u. a. auch die Meinung vertreten,<br />

spätestens mit Inkrafttreten des neugefassten BNatSchG am 01.03.2010 seien<br />

einige Vorschriften des LG NRW wegen Unvereinbarkeit mit dem „Rahmen-<br />

recht“ und in der weiteren Folge damit auch der darauf beruhende Einführungs-<br />

erlass ELES nichtig bzw. ohne rechtliche Grundlage.<br />

Die Planfeststellungsbehörde vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschlie-<br />

ßen.<br />

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