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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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den, die für die Durchführung der Balzflüge gut geeignet sind. Eine Einschrän-<br />

kung der Partnerfindung durch Lärmeinwirkungen mit Relevanz für das Vor-<br />

kommen der Art ist somit tatsächlich nicht ableitbar. Deshalb kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG eingreift.<br />

Das grundsätzlich nicht auszuschließende betriebsbedingte Kollisionsrisiko wird<br />

durch die in diesem Trassenabschnitt planfestgestellten 4 m hohen Schutzein-<br />

richtungen beidseitig der A 33-Trasse so vermieden, dass eine signifikante Er-<br />

höhung des Kollisionsrisikos nicht zu befürchten ist. Entsprechend ist der Einritt<br />

des Tötungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG zu verneinen.<br />

Insgesamt sind für die Vorkommen der Waldschnepfe östlich der L 782 durch<br />

den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1, unter Berücksichtigung<br />

der planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen, keine relevanten Beeinträchti-<br />

gungen ableitbar.<br />

Nach alledem treten auch bei der Waldschnepfe die Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />

Wasserralle:<br />

Bei den im Zuge der Aktualisierung 2010 durchgeführten Kartierungen konnte<br />

ein Erstnachweis der Wasserralle mit Brutverdacht im Bereich der Artenschutz-<br />

gewässer unter der Freileitungstrasse östlich der L 782 erbracht werden.<br />

Der Nachweisort der Wasserralle befindet sich außerhalb des Kartierbereiches<br />

von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-Trasse (minimaler<br />

Trassenabstand = 370 m). So wird die Art nach Garniel & Mierwald, Vögel und<br />

Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel<br />

lärmempfindlich eingestuft, wobei als relevanter Lärmwert die 58 dB(A)-<br />

Isophone in Verbindung mit einer Effektdistanz von 300 m zugrunde gelegt wird.<br />

Da sich das Vorkommen außerhalb des lärmbelasteten Bereiches und außer-<br />

halb der Effektdistanz befindet, können Beeinträchtigungen durch das Vorhaben<br />

ausgeschlossen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-<br />

de des § 44 BNatSchG, insbesondere des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 2 BNatSchG, nicht eintreten.<br />

Wespenbussard:<br />

Der Wespenbussard ist eine in NRW und im Naturraum stark gefährdete Greif-<br />

vogelart, die bundesweit auf der Vorwarnliste geführt wird. Die Art, die als<br />

300

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