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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Grabenverlegung<br />

Der Einwender fragt, ob die für die Verlegung des Grabens benötigte Fläche<br />

erworben oder dauerhaft beschränkt werden solle. Es handele sich nicht um ein<br />

beständig Wasser führendes Gewässer.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er werde andere Möglichkeiten der Führung<br />

dieses Grabens prüfen. Denkbar wären<br />

• ihn nördlich der A 33 mit dem Laibach am Steinhausener Weg zu verknüpfen<br />

• ihn unter der A 33 hindurchzuführen<br />

• ihn etwa entsprechend dem derzeit geplanten Verlauf auf der Nordseite<br />

entlang der A 33 bis zum Laibach noch auf dem Straßengrundstück<br />

verrohrt zu führen.<br />

Kläranlage<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, die Kleinkläranlage bei Bedarf an die veränderten<br />

Verhältnisse anzupassen.<br />

den Immissionen ausgesetzt wurden.<br />

Als Ergebnis hält das femu fest:<br />

„Da bei keinem der Implantate die Störschwellen innerhalb der Grenzen der 26.<br />

BImSchV sowie des Bereichs 2 der BGV B11 lagen, kann der Schluss gezogen<br />

werden, dass das Risiko einer Beeinflussung eines ICD durch EMF des Alltags<br />

oder normaler beruflicher Umgebung äußerst gering ist. (..) Insgesamt weisen<br />

die Resultate der Provokationsstudien darauf hin, dass eine Gefährdung von<br />

ICD-Trägern durch EMF im Alltag und in normalen beruflichen Umgebungen<br />

vernachlässigbar ist.“<br />

In der hier konkret zu betrachtenden Situation hält sich die für das Grundstück<br />

und das Wohngebäude des Einwenders errechnete Stärke des elektromagnetischen<br />

Feldes auch einer etwaigen 380 kV-Leitung innerhalb der<br />

Grenzwerte der 26. BImSchV. Im Lichte der Forschungsergebnisse des femu<br />

ist daher diese Belastung als unbedenklich einzustufen.<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme des Grundstücks für die Grabenverlegung<br />

nicht mehr vorgesehen. Der Einwendung ist damit entsprochen.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.12.13 ist der Vorhabenträger verpflichtet, etwa in der<br />

Örtlichkeit angetroffene Versorgungseinrichtungen funktionstüchtig zu erhalten<br />

oder wiederherzustellen. Den Belangen des Einwenders wird damit in diesem<br />

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