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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Brutzeit (s. Nebenbestimmung A 7.5.2), Schutz randlicher Grünlandbereiche,<br />

4m hohe Lärmschutzeinrichtungen in den Vorkommensbereichen bei Holtfeld<br />

zur Reduzierung der Wirkreichweiten und Funktionserhaltende Maßnahmen<br />

(Anlage breiter Säume an Ackerrändern (M/E 8.901; ca. 0,41 ha), Anlage von<br />

Blühstreifen an Acker- und Grünlandrändern (M/A 8.905; ca. 0,6 ha), Anlage<br />

von Säumen mit Obstbaumreihen in Vorkommensbereichen (M/E 5.702, 5.705,<br />

5.707; gesamt 1,1 ha), Anlage von Obstwiesen/-weiden in Vorkommensberei-<br />

chen (M/A/E 6.703, 6.705; gesamt ca. 4,0 ha)). Auch ich halte diese Maßnah-<br />

men für erforderlich. Insoweit werden diese Maßnahmen, die auch im planfest-<br />

gestellten LBP angeführt sind, mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt<br />

(vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Naturschutzverbände (Stellung-<br />

nahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 99), die<br />

Maßnahme M/A 8.905 im Bereich des Clever Bruches sei dem beeinträchtigten<br />

Rebhuhnvorkommen nicht zuordnungsbar, nicht nachvollziehbar, da die Maß-<br />

nahme eindeutig den beeinträchtigten Rebhuhnvorkommen im Raum Holtfeld,<br />

westlich des Maßnahmenbereiches zuzuordnen ist.<br />

Im Ergebnis können damit die Beeinträchtigungen des Rebhuhns durch die<br />

planfestgestellten zeitlichen Vorgaben zur Bauabwicklung (Nebenbestimmung A<br />

7.5.2) und durch Optimierungen der Gesamthabitate abseits der Vorhabens-<br />

trasse durch die Entwicklung von Säumen, Blühstreifen und Obstwiesen mit Ex-<br />

tensivgrünland vermieden werden. Damit ist der Eintritt des Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG nicht zu besorgen. Insgesamt treten die Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG nicht ein.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

das Rebhuhn festgelegten Maßnahmen der Anlage von Blühstreifen, Säumen<br />

und Obstwiesen/-weiden bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe<br />

ich im Rahmen eines Risikomanagements für das Rebhuhn ein umfassendes<br />

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