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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.49<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten.<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin werden nach der ausgelegten Planung drei<br />

Flurstücke in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen wie folgt in Anspruch<br />

genommen:<br />

Flurstück 169<br />

Erworben werden 480 m 2 für das Überführungsbauwerk der Straße Im Hagen.<br />

Weitere 2.650 m 2 sollen für eine Gewässerverlegung sowie landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen, z.T. in Gestalt eines Immissionsschutzstreifens entlang der<br />

A 33 dauerhaft beschränkt werden. Darüber hinaus sind 11.870 m 2 für eine<br />

vorübergehende Inanspruchnahme vorgesehen.<br />

Flurstück 161<br />

420 m 2 müssen für die Trasse der A 33 erworben, 350 m 2 für die Anlage eines<br />

Immissionsschutzstreifens entlang der A 33 dauerhaft beschränkt werden. Weitere<br />

2.840 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Flurstück 165<br />

730 m 2 müssen während der Bauzeit zur Errichtung eines Schutzzauns vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 169 wurde mit den Deckblättern I und II<br />

geändert. Die Inanspruchnahme für das Überführungsbauwerk (480 m 2 ) ist<br />

entfallen; soweit dies im Grunderwerbsverzeichnis beider Deckblätter noch<br />

aufgeführt ist, hat der Vorhabenträger den Grunderwerb entsprechend den<br />

Grunderwerbsplänen auszuführen, in denen die Minderbeanspruchung korrekt<br />

wiedergegeben ist.<br />

Erworben werden muss allerdings eine Fläche von 64 m 2 für einen neuen Mast<br />

im Zuge der das Flurstück querenden Hochspannungsleitung. Die dauernde<br />

Beschränkung wurde auf 2.330 m 2 gemindert, die vorübergehende Inanspruchnahme<br />

auf 2.250 m 2 .<br />

Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 161 verringert sich auf<br />

1.300 m 2 .<br />

Die verbleibende Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin ist für<br />

die Trasse, landschaftspflegerische Maßnahmen und für die Umgestaltung der<br />

Hochspannungsleitung erforderlich. Einwendungen dagegen werden zurückgewiesen.<br />

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