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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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über einen dem entsprechenden Erhaltungszustand. Die Höhere Landschafts-<br />

behörde trifft sogar die Einschätzung: „Der Entwicklungsprozess der Waldflä-<br />

chen nach Durchführung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ist dann<br />

bereits deutlich weiter als bei den von der Trasse in Anspruch genommenen<br />

Verjüngungsstadien des LRT 9190. Auch durch die Lage der Flächen ist eine<br />

positive Entwicklungsprognose zu stellen.“ Quantitativ, qualitativ und zeitlich<br />

wird mithin eine gleichwertige Kompensation erreicht.<br />

Die Gesamtfläche, die der Lebensraumtyp im FFH-Gebiet einnimmt, wird ge-<br />

genüber der gegebenen Situation deutlich gesteigert, was den Erhaltungszielen<br />

bzgl. des Lebensraumtyps 9190 entspricht. Vor diesem Hintergrund steht der<br />

Feststellung, dass keine schlechtere Gesamtbilanz gegenüber einem Nullfall<br />

eintritt, auch nicht entgegen, dass sich 230 m 2 der beanspruchten Flächen in<br />

einem besseren Erhaltungszustand befinden, als die neu begründeten Flächen<br />

unmittelbar nach Umsetzung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine flächenmä-<br />

ßige Überkompensation jedenfalls dann geeignet, auch über längere Zeit zu<br />

erwartende Funktionseinbußen, die der Ersatz älterer Wälder durch Neuan-<br />

pflanzungen verursacht, auszugleichen, wenn das Erhaltungsziel eines günsti-<br />

gen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps im betreffenden Schutzgebiet zu<br />

erhalten oder wiederherzustellen, während dieser Zwischenzeit voraussichtlich<br />

nicht irreversibel beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07,<br />

Rn. 73). Von einer irreversiblen Beeinträchtigung kann jedoch keine Rede sein,<br />

wenn sich nicht <strong>–</strong> wie im zu entscheidenden Fall <strong>–</strong> eine Neuanpflanzung in der<br />

Zwischenzeit zum Lebensraumtyp entwickeln muss, sondern ein ad hoc ge-<br />

schaffener Bestand an Lebensraumtyp in seinem Erhaltungszustand weiter<br />

verbessern kann.<br />

Vor dem Hintergrund all dessen ist in diesem Einzelfall eine Überschreitung des<br />

quantitativ-absoluten Orientierungswertes der Fachkonventionen gerechtfertigt<br />

und kann auch die Inanspruchnahme von 900 m 2 nicht als erhebliche Beein-<br />

trächtigung des Lebensraumtyp 9190 gewertet werden.<br />

So lautet auch das Gesamtfazit der Höheren Landschaftsbehörde:<br />

„Bei Durchführung der erforderlichen waldbaulichen Maßnahmen als vorgezo-<br />

genen Schadensbegrenzungsmaßnahme ist nach fachlicher Bewertung festzu-<br />

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