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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender fordert für sein gesamtes Flurstück die Beweissicherung. Hierunter<br />

sind einerseits das Gebäude zu verstehen, andererseits aber auch vorhandene<br />

Drainagen.<br />

Der Vorhabensträger sagt ein Beweissicherungsverfahren für das Gebäude zu.<br />

Hinsichtlich der Drainagen sei eine Beweissicherung überflüssig, da er angetroffene<br />

Drainagen stets als voll funktionstüchtig werte und sie funktionstüchtig<br />

erhalte bzw. wieder herstelle.<br />

Auf die Frage des Vorhabensträgers, ob auf dem Grundstück Versickerungseinrichtungen<br />

einer Kläranlage vorhanden seien, entgegnet der Einwender, die<br />

Ableitung des Abwassers erfolge in einen Graben an der nördlichen Flurstücksgrenze.<br />

Lärm<br />

Der Einwender hält die vorliegende Lärmberechnung für wenig realitätsbezogen<br />

und fordert eine realistische Ermittlung der zu erwartenden Immissionen.<br />

Auf die schon schriftlich vorgetragene Einwendung, auch für das<br />

2. Obergeschoss seines Hauses sei eine Lärmberechnung durchzuführen, da<br />

sich auf der der Trasse zugewandten Gebäudeseite Wohnräume befänden,<br />

sichert der Vorhabensträger zu, die Lärmberechnung entsprechend zu ergänzen.<br />

Diese Ergänzung wird dem Einwender zur Verfügung gestellt.<br />

Besondere finanzielle Situation<br />

Zu dieser, bereits in der schriftlichen Einwendung dargestellten Situation führt<br />

der Verhandlungsleiter aus, ebenso wie der faktisch vorhandene Wertverlust<br />

eines Gebäudes erwachse aus den vom Einwender geschilderten besonderen<br />

Umständen kein Entschädigungstatbestand.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Einwender bemängelt, dass neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zur<br />

Mit den Ausführungen des Vorhabenträgers im Termin, an die er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge<br />

getan.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger darüber hinaus ohnehin<br />

verpflichtet, angetroffene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder<br />

herzustellen.<br />

Die Abwasserleitungen sind mithin nicht von der Planung betroffen. Der erwähnte<br />

Graben an der Nordseite des Flurstücks wird westlich des Wohngebäudes<br />

von der A 33 durchschnitten. Sollte das Wasser im Graben also in der Örtlichkeit<br />

von der Nordgrenze des Flurstücks aus in Richtung Autobahn entwässern,<br />

hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass die Entwässerung weiterhin<br />

gewährleistet ist. Im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis, Unterlage 5.1, Blatt<br />

10, ist insofern ein Anschluss des Grabens an die Entwässerungsmulde am<br />

Böschungsfuß des Lärmschutzwalls dargestellt.<br />

Die Lärmberechnung des Vorhabenträgers folgt den einschlägigen Vorschriften<br />

der 16. BImSchV und der RLS-90 (vgl. Kapitel B 7.9), die Einwendung wird<br />

daher zurückgewiesen.<br />

Mit Schreiben vom 18.11.2008 hat der Vorhabenträger die Nachberechnung für<br />

das 2. OG vorgelegt. Danach wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht an<br />

der Süd- und an der Westseite des Gebäudes überschritten. Das 2. OG ist insoweit<br />

Gegenstand der o.g. Entscheidung zum passiven Lärmschutz.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die im Termin erwähnten Grenzwerte<br />

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