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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Berücksichtigung. Die Berücksichtigung von Pachtverhältnissen sei ungleich<br />

schwieriger und habe keine Priorität. Die Einwender bestätigen ihm auf Nachfrage,<br />

als Milchviehbetrieb seien sie an Ackerflächen interessiert.<br />

Auf die Frage der Einwender nach den Folgen, wenn sie sich einer Inanspruchnahme<br />

ihrer Flächen verweigerten, entgegnet der Verhandlungsleiter, dann<br />

habe die Planfeststellungsbehörde darüber zu entscheiden, welchen Belangen<br />

der Vorrang gegeben werde. Das Ergebnis könne sein, dass der Vorhabensträger<br />

in seiner Planung bestätigt werde. Dann könnten die Einwender gegen<br />

diese Entscheidung Klage erheben.<br />

Eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren sei im Verlauf des Jahres<br />

2009 zu erwarten. Werde die Maßnahme bestätigt, könne auf dieser Grundlage<br />

das Land entzogen werden, ohne dass eine Entscheidung über Ersatzland<br />

getroffen werden müsse. Hier greife, wie der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />

ausführt, die Flurbereinigung, die durchaus schon parallel zum Planfeststellungsverfahren<br />

durchgeführt werde.<br />

Auf Nachfrage der Einwender, ob der Vorhabensträger auch Vorschlägen folgen<br />

würde, unter Verzicht auf die bisher vorgesehenen Flächen landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen auf anderen Flächen vorzusehen, entgegnet dieser,<br />

dies müsse nach ökologischen Gesichtspunkten geprüft werden. Konkret<br />

schwebt den Einwendern das Flurstück 158 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> vor. Der Vorhabensträger entgegnet, die östlich davon gelegene<br />

Grünbrücke werde nach Westen verschoben. Insofern könne eine Inanspruchnahme<br />

dieses Flurstücks in Betracht kommen.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Die Einwender plädieren für eine Überführung der Casumer Straße.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Beide Möglichkeiten hätten alternativ nebeneinander<br />

gestanden. Die Überführung des Illenbruchs jedoch sei günstiger,<br />

weil diese Straße weitgehend in der vorhandenen Lage überführt werden könne.<br />

Es müsse eine Querverbindung zwischen beiden Straßen südlich der A 33<br />

geschaffen werden; der ursprünglich vorgesehene Weg über eine Hofstelle<br />

habe sich als für diesen Zweck nicht nutzbarer Privatweg erwiesen. Eine Führung<br />

des Ersatzweges direkt an der Trasse der A 33 mache eine hohe Anrampung<br />

an die Überführung des Illenbruch erforderlich. Nunmehr sei vorgesehen,<br />

zeiten ausgestattet ist und mithin als gesicherte Existenzgrundlage ohnehin<br />

nicht zur Verfügung steht; der Entzug von 0,65 ha Eigentumsfläche allein führt<br />

nicht zu einer Existenzgefährdung. Letzteres beruht auf der Erwägung, dass<br />

auch unter heutigen Bedingungen der Betrieb der Einwender nicht nachhaltig<br />

als Vollerwerbsbetrieb geführt werden kann, eine Nebenerwerbstätigkeit jedoch<br />

auch nach dem Flächenentzug möglich bleibt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Einschätzung. Ansatzpunkte, die<br />

ermittelten Ergebnisse in Frage zu stellen, finden sich nicht.<br />

Da die Frage von Ersatzland somit für die Existenz des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes nicht ausschlaggebend ist (s.u.), können die Einwender diesbezüglich<br />

ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf Kapitel B 7.3.1 zurückgewiesen. Dies gilt<br />

auch für die Frage, an welcher Stelle der künftige Verbindungsweg zwischen<br />

der Casumer Str. und dem Illenbruch positioniert wird.<br />

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