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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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müssen. Daneben können andere Gesichtspunkte miteinbezogen werden, z.B.<br />

allgemeine Kosten-Nutzen-Erwägungen in Bezug auf Lärmschutzwände ab be-<br />

stimmten Höhen (Sprungkosten im weiteren Sinne; Abnahme der Wirksamkeit<br />

von Lärmschutzwänden mit der Höhe) oder auch städtebauliche Gesichtspunk-<br />

te (vgl. schon OVG Münster, Urteil vom 20.12.1985, 9 A 719/83, in: NJW 1986,<br />

S. 2657ff sowie zu den an den Ermittlungsumfang zu stellenden Anforderungen<br />

zuletzt OVG Münster, Urteil vom 14.08.2008, 7 D 68/07.NE; BayVGH, Urteil<br />

vom 12.4.2002, 20 A 01.416/-17/-18, in : DVBl. 2002, S. 1140f und in: Juris;<br />

BVerwG, Urteil vom 24.9.2003, 9 A 69.02, in: NVwZ 2004, S. 340 und in: Juris).<br />

Neben den öffentlichen Belangen des Landschaftsschutzes und der Stadtbild-<br />

pflege können des Weiteren im Einzelfall auch schutzwürdige private Belange<br />

negativ Betroffener, beispielsweise das Interesse an der Vermeidung zu dichter<br />

Grenzbebauung, veränderter Licht- und Belüftungsverhältnisse, Lärmverlage-<br />

rungen sowie Verlust der Sichtbeziehungen den Ausschlag gegen eine voll-<br />

ständige Ausschöpfung an sich möglicher technischer Varianten des aktiven<br />

Lärmschutzes geben.<br />

Insbesondere zum regelmäßig im Vordergrund stehenden Kostengesichtspunkt<br />

hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2000<br />

(BVerwG, 11 A 42.97, in: BVerwGE 110, 370 (390)) ausgeführt, dass die für die<br />

Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die Kosten<br />

einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />

stehen, nicht davon abhängt, ob der Aufwand für den aktiven Lärmschutz im<br />

Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes<br />

eine quantifizierbare Verhältnismäßigkeitsschwelle übersteigt. Entscheidend ist<br />

vielmehr, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz im Einzelnen zuzuschreiben<br />

ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz<br />

zu messen ist.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in seinem Urteil vom 13.05.2009<br />

(BVerwG 9 A 72.07), auf das spätere Entscheidungen Bezug nehmen (siehe<br />

BVerwG , Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07, betreffend den Nachbarabschnitt 6<br />

der BAB 33 und zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.01.2010, 9 A 22/08), die<br />

anzuwendenden Maßstäbe nochmals grundlegend wie folgt zusammengefasst:<br />

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht<br />

den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten akti-<br />

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