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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auch im Hinblick auf die auch die Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaß-<br />

nahmen erfassende enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung<br />

muss der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Enteignungsvoraussetzun-<br />

gen auch insoweit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen. Er muss<br />

geeignet sein, das in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen<br />

Belangen zählende Abwehrrecht des Eigentümers gegen einen Eingriff in sein<br />

Eigentum außer Kraft zu setzen.<br />

Dies setzt nicht nur voraus, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse an<br />

der Verwirklichung des Vorhabens besteht.<br />

Der Zugriff auf privates Eigentum muss vielmehr auch zwingend geboten, d.h.<br />

zur Erreichung der Planungsziele unverzichtbar sein.<br />

An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn <strong>–</strong> wie es vorliegend der Fall ist <strong>–</strong><br />

eine vollständige Eingriffskompensation auch ohne bzw. mit geringerer Grund-<br />

stücksinanspruchnahme möglich ist.<br />

Die Anwendung von ERegStra würde hier im Ergebnis also zu einer einseitigen,<br />

fachlich nicht erforderlichen und rechtlich nicht abgestützten Überkompensation<br />

führen.<br />

Schließlich kann auch die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Land-<br />

wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, von der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong>, den betroffenen Städten und Gemeinden, dem Kreis Gütersloh und<br />

dem Vorhabensträger einerseits sowie den Naturschutzverbänden andererseits<br />

unterzeichnete Düsseldorfer Erklärung vom 25.02.2004 rechtlich nicht zu einer<br />

anderen Betrachtung führen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann es dahinstehen lassen, welcher rechtliche<br />

Charakter dieser Erklärung wohl am ehesten gerecht werden könnte.<br />

Sie sieht auch keine Veranlassung, an dieser Stelle einen Teil der Diskussion<br />

um einen „Vertragsbruch“ o.ä. (vgl. dazu: LTag NRW Vorlage 14/2929 vom<br />

23.10.2009 und LTag NRW Apr 14/989 vom 11.11.2009) wiederzugeben.<br />

Die Erklärung fußt auf der Erkenntnis- und Rechtlage des Jahres 2004.<br />

Den Unterzeichnern der Erklärung war jedenfalls bewusst, dass sie nicht die<br />

Funktion haben sollte, dem erforderlichen Planfeststellungsverfahren vorzugrei-<br />

fen. So enthält die Erklärung im ersten Absatz voranstellend den ausdrücklichen<br />

Hinweis, dass sie hinsichtlich der Planfeststellung keinerlei präjudizierende Wir-<br />

kung entfaltet.<br />

Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung für das Handeln der Planfest-<br />

stellungsbehörde war damit eindeutig nicht beabsichtigt.<br />

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