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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Vorrang zukommt und dementsprechend grundsätzlich auch der Vorzug gege-<br />

ben wurde. Das Lärmschutzkonzept ist unter Hinzunahme der von der Planfest-<br />

stellungsbehörde für notwendig erachteten Ergänzungen insgesamt fehlerfrei.<br />

Die diesem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Prognose der von der Stra-<br />

ßenbaumaßnahme herrührenden Verkehrsbelastung genügt den sich aus § 41<br />

Abs. 1 BImSchG i. V. m der Verkehrslärmschutzverordnung für solche Immissi-<br />

onsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen.<br />

Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen.<br />

7.9.2 Rechtsgrundlagen<br />

Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den<br />

verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen.<br />

§ 50 BImSchG <strong>–</strong> Trennungsgebot<br />

Das Vorhaben steht danach zunächst im Einklang mit dem immissionsschutz-<br />

rechtlichen Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift<br />

sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen <strong>–</strong> zu denen man auch<br />

die geplante Errichtung eines neuen Verkehrsweges zu zählen hat - die für eine<br />

bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Arti-<br />

kels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Aus-<br />

wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Ge-<br />

biete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich ge-<br />

nutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Ge-<br />

sichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindli-<br />

che Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden<br />

werden.<br />

Das Vermeidungsgebot (Trennungsgebot) des § 50 BImSchG bedeutet aller-<br />

dings nicht, dass eine Straßenbaumaßnahme ganz unterbleiben muss, wenn<br />

sie ohne schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht gebaut<br />

werden kann.<br />

In diesem Sinne wäre nämlich jede schädliche Umwelteinwirkung durch den<br />

Straßenverkehr vermeidbar.<br />

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