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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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„Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unan-<br />

fechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch<br />

für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich“ (juris, Leitsatz).<br />

„Die Antragsgegnerin (Flurbereinigungsbehörde) ist an diesen Planfeststel-<br />

lungsbeschluss gebunden; sie kann die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht<br />

mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen“ (juris,<br />

Rn. 9).<br />

„Die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen ist abschließend und für die Beteiligten verbindlich in dem o.a.<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 27.05.2003 entschieden worden. Diese ver-<br />

bindliche Regelung über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat die An-<br />

tragsgegnerin als Flurbereinigungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu le-<br />

gen“ (juris, Rn. 11).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend im Urteil vom 21.10.2009, 9 C<br />

9/08, juris Rn. 28, ausgeführt:<br />

„Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Unternehmensträger müsse<br />

zur Vermeidung der Unternehmensflurbereinigung die im Planfeststellungsbe-<br />

schluss festgesetzten Ausgleichsflächen in erheblichem Umfang durch von ihm<br />

zu diesem Zweck angebotene sowie anderweitig hierfür zur Verfügung stehen-<br />

de Flächen ersetzen. Wie ausgeführt, ist die Erforderlichkeit des Landbedarfs,<br />

wie er im Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung<br />

festgestellt ist, im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht mehr zu<br />

prüfen.“<br />

Durch diese Verbindlichkeit der Planfeststellung auch für das Flurbereinigungs-<br />

verfahren ist die Flurbereinigungsbehörde gehindert, kraft eigener Kompetenz<br />

Änderungen am auch flurstücksbezogen festgelegten Kompensationskonzept<br />

vorzunehmen. Auch kann die eingeforderte Flexibilität aus naturschutzfachli-<br />

chen Gründen nicht mittels einer Öffnungsklausel <strong>–</strong> wie vom Dezernat 33 vor-<br />

geschlagen <strong>–</strong> erreicht werden, namentlich nicht zur Veränderung des Zeit-<br />

raums, innerhalb dessen landschaftspflegerische Maßnahmen umzusetzen<br />

sind.<br />

Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung sollen sicherstellen,<br />

dass die von dem Bauvorhaben verursachten Eingriffe ausgeglichen oder er-<br />

setzt werden. Ein Ausgleich gelingt jedoch nur, wenn und sobald die beeinträch-<br />

tigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />

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