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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Dem in den §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG normierten Vermeidungsgebot hat der<br />

Vorhabensträger daher Rechnung getragen.<br />

Soweit in den Einwendungen wie denen der Naturschutzverbände mit Blick auf<br />

die Eingriffsregelung andere oder weitergehende Minimierungs- und Schutz-<br />

maßnahmen wie z. B. zusätzliche oder höhere Schutzwände, zusätzliche oder<br />

größere / breitere Querungshilfen bzw. Grünbrücken, eine Verlagerung von<br />

Querungshilfen, eine Teileinhausung des Straßenkörpers oder sonstige Verän-<br />

derungen bezüglich dieses Maßnahmenkonzeptes gefordert werden, werden<br />

sie daher zurückgewiesen. Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich weder<br />

aufgrund der räumlich-funktionalen Zusammenhänge noch im Hinblick auf ar-<br />

tenschutzrechtliche Gegebenheiten.<br />

6.6.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Auch das vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu be-<br />

anstanden. Die Vorgaben der §§ 15 Abs. 3 BNatSchG und 4 a LG NRW sowie<br />

der Regelungen von ELES zur vorrangigen Auswahl der Ausgleichs- und Er-<br />

satzflächen sowie zur Gestaltung der entsprechenden Maßnahmen wurden be-<br />

achtet.<br />

Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Land-<br />

schaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies<br />

setzt neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürf-<br />

tigen Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbe-<br />

dingungen geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwick-<br />

lungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Ein-<br />

griff herausbilden können.<br />

Auch der ggf. erforderliche Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Bezie-<br />

hung zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-<br />

funktionaler Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, kön-<br />

nen nicht völlig beliebige Flächen verwendet werden. Sie müssen vielmehr zu-<br />

mindest dem gleichen Naturraum (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) zuzurech-<br />

nen sein.<br />

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