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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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5. Linienbestimmung<br />

Die Linienführung der A 33 zwischen der B 61 in Bielefeld-Brackwede und der<br />

Landesgrenze NRW (Dissen) wurde nach Untersuchung mehrerer Linienfüh-<br />

rungen innerhalb eines raumordnerischen Verfahrens nach § 16 FStrG am<br />

19.09.1968 durch Erlass des Bundesverkehrsministeriums im Einvernehmen<br />

mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministerien und im Benehmen<br />

mit der Landesplanungsbehörde NRW bestimmt (StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I).<br />

Das damalige Ministerium für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten hat die<br />

ehemalige Straßenbauverwaltung (Landschaftsverband <strong>Westfalen</strong>-Lippe) am<br />

01.10.1968 über den Linienbestimmungsbeschluss informiert; der Landschafts-<br />

verband <strong>Westfalen</strong>-Lippe wiederum hat das Straßenneubauamt Minden als<br />

Vorhabenträger am 17.10.1968 informiert und um Beachtung bei der Bauleit-<br />

planung gebeten. Die Linienbestimmung des Abschnittes im Stadtgebiet Biele-<br />

feld von der A 2 zur B 61 erfolgte am 23.03.1973.<br />

Diesbezüglich ist es planungsrechtlich unerheblich, dass sich die Linienbestim-<br />

mung noch auf den Neubau der B 68 n (EB 68) bezog.<br />

In den Einwendungen in Bezug auf die Linienbestimmung wird dagegen vorge-<br />

tragen, die planfestgestellte Trasse V 16/K 1 sei durch die Linienbestimmung<br />

überhaupt nicht mehr gedeckt. Hieran habe insbesondere die Konsensvereinba-<br />

rung von Februar 2004 nichts geändert, die allein auf die Berücksichtigung der<br />

Belange verschiedener Interessengruppen ausgerichtet gewesen sei.<br />

Dieser Einwand geht fehl. Der damals bestimmte Straßenzug entspricht sowohl<br />

von der Bedeutung als auch vom Streckenverlauf der jetzt planfestgestellten<br />

A 33. Bereits im Bedarfsplan von 1970 war die B 68 n als vierstreifige Bundes-<br />

straße ausgewiesen. Insoweit erfolgte im Anschluss an die Linienbestimmung<br />

nur eine Namensänderung zur Autobahn A 33; in der Fortschreibung des Be-<br />

darfsplans wurde die B 68 n dann auch als A 33 geführt.<br />

Die Linienbestimmung nach § 16 FStrG ist Grundlage für den Entwurf und die<br />

weitere Planung einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 PlafeR 07:<br />

„Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für<br />

den Entwurf und die weitere Planung“).<br />

Die Linienbestimmung hat also innerhalb des Planungsablaufs den Charakter<br />

einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinter-<br />

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