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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.62<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die im Eigentum der Einwenderin stehenden Flurstücke 254, 257 und 474 in<br />

der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden teilweise, das Flurstück 58<br />

in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> vollständig für die Durchführung<br />

landschaftspflegerischer Maßnahmen überplant. Es handelt sich dabei um die<br />

Neuanlage einer baumbetonten Feldhecke entlang der Ostseite der Straße<br />

„Bödinghausen“ (Maßnahme A/E 3.701) sowie die Renaturierung eines Wiesengrabens<br />

mit Ufergehölzpflanzung in einem 10 m breiten Gewässerrandstreifen<br />

(Maßnahme A/E 10.704, beide auf Flurstück 474), die Pflanzung einer<br />

Obstbaumreihe in randlicher Saumzone (Maßnahme M/A/E 5.707 auf den<br />

Flurstücken 254 und 257) sowie die Entwicklung extensiver feuchter Grünlandgesellschaften(Maßnahme<br />

M/E 9.516), die Anlage einer Kopfbaumreihe (Maßnahme<br />

M/E 5.803) sowie die ergänzende Pflanzung von Ufergehölzen in einem<br />

extensiven Uferrandstreifen entlang der Neuen Hessel (Maßnahme E 10.709,<br />

alle auf Flurstück 58).<br />

Soweit es sich um Artenschutzmaßnahmen handelt, erklärt der Vorhabensträger<br />

diese für unverzichtbar. Es bestehe allenfalls ein kleiner Spielraum.<br />

Die Maßnahmen A/E 3.701 und A/E 10.704 seien keine Artenschutzmaßnahmen.<br />

Letztere sei dennoch schwer zu verlegen, da sie sich an eine Gewässerstruktur<br />

anlehne. Maßnahme A/E 3.701 werde den Wünschen der Einwenderin<br />

entsprechend auf die andere Straßenseite verlegt. Maßnahme M/A/E 5.707 sei<br />

eine Artenschutzmaßnahme und müsse daher grundsätzlich dort verbleiben.<br />

Der Vorhabensträger kann sich allenfalls die Anlage auf der anderen Wegeseite<br />

vorstellen.<br />

Auf den Vorhalt der Einwenderin zum Thema Artenschutz, sie habe in der Umgebung<br />

des Hofes noch keinen Steinkauz, um dessen Schutz es hier gehen<br />

solle, gesehen, erwidert der Vorhabensträger, aktuell seien in dem Raum fünf<br />

Die Gesamtinanspruchnahme von Eigentum der Einwenderin wurde mit Deckblatt<br />

I erhöht, die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen zudem<br />

verändert. Im Einzelnen:<br />

Flurstück 474<br />

Unverändert ist an der Ostgrenze die Maßnahme A 10.704 vorgesehen. Die<br />

hiergegen im Deckblattverfahren nochmals bekräftigte Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Insoweit ist die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Biotopvernetzung<br />

anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher<br />

vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />

Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />

wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellt die auf den<br />

Grundflächen der Einwenderin vorgesehene Maßnahme die Verknüpfung zwischen<br />

dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />

die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher. Sie an Gräben und Flurstücks-<br />

oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen.<br />

Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

An der Westgrenze des Flurstücks ist die Maßnahme M/A 8.906 (Blühstreifen)<br />

anstelle der Maßnahme A 3.701 (Hecke) vorgesehen. Es handelt sich um eine<br />

Artenschutzmaßnahme zugunsten eines lokalen Vorkommens der Feldlerche.<br />

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