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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.74<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in anwaltlicher Begleitung zum Termin.<br />

Vom Flurstück 268 in der Flur 4 der Gemarkung Bockhorst sollen <strong>–</strong> nachdem<br />

der Vorhabensträger mit der Gegenäußerung auf die Inanspruchnahme im<br />

Umfang von 5.500 m 2 verzichtet hat <strong>–</strong> noch 650 m 2 für die Umfahrung der Oldendorfer<br />

Str./Halstenbeck während der Errichtung des Brückenbauwerks in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Das Wohngebäude des Einwenders steht in einem Abstand von ca. 70 m, die<br />

Scheune von ca. 40 m zur Trasse. In der Einwendung hatte der Einwender von<br />

erteilten Baugenehmigungen gesprochen. Im Termin erläutert er, es seien Umnutzungsgenehmigungen<br />

für einen Teil des Haupthauses (Dienstleistungen)<br />

und die Scheune (Gewerbe).<br />

Mit Blick auf die Lage der Gebäude zur Autobahn ist Lärm ein wesentliches<br />

Problem. Der Vorhabensträger stellt dar, der Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />

werde am Wohngebäude um bis zu 3 dB(A) überschritten. Er unterbreitet vor<br />

diesem Hintergrund folgenden Vorschlag:<br />

Zwischen der Trasse der A 33 einschließlich der Einschnittsböschung und dem<br />

Flurstück 268 des Einwenders verbleibe bis zur Hofzufahrt des Einwenders ein<br />

etwa 6,00 m breiter Streifen des im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland<br />

stehenden Flurstücks 266 und des benachbarten Flurstücks 369; der diesem<br />

Flurstück zuzurechnende Grundstücksteil südlich der Trasse zwischen der Oldendorfer<br />

Str./Halstenbeck und der Zufahrt des Einwenders müsse ohnehin als<br />

unwirtschaftliche Restfläche erworben werden. Auf diesem Streifen könne mit<br />

den Bodenmassen, die an dieser Stelle durch die Einschnittslage der Trasse<br />

entstünden, ein Lärmschutzwall von 3,00 m Höhe von der Oldendorfer<br />

Str./Halstenbeck bis zur Grenze zwischen dem Flurstück 268 des Einwenders<br />

Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 268 im Umfang von 650<br />

m 2 ist für die Umfahrungsstrecke während der Bauzeit unverzichtbar. Wie der<br />

Vorhabenträger in der Gegenäußerung ausgeführt hat, kann diese Umfahrung<br />

nicht auf die andere Seite der Oldendorfer Straße verlegt werden, weil dann in<br />

einen schützenswerten Baumbestand eingegriffen würde.<br />

Der vom Verhandlungsleiter im Termin unterbreitete Vorschlag, dem letztlich<br />

beide Parteien zugestimmt haben, ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planungen<br />

geworden. Hierzu gehört es auch, dass der Vorhabenträger keinen Erwerb<br />

des für den Wall benötigten Grundstücksteils vorgesehen hat, sondern lediglich<br />

eine dauerhafte Beschränkung. Diese ist erforderlich, damit der Vorhabenträger<br />

künftig das Grundstück betreten kann, um <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> die Pflege der Böschungsbepflanzung<br />

zu übernehmen (vgl. insoweit auch Bauwerksverzeichnis-<br />

Nr. 527 des Deckblattes I).<br />

Trotz des Lärmschutzwalls kommt es am Wohngebäude des Einwenders nach<br />

wie vor zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht, wenn<br />

auch in abgemildertem Umfang gegenüber der ursprünglichen Planung ohne<br />

Wall. Dennoch müssten Forderungen nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

zurückgewiesen werden; sie stünden außer Verhältnis zum erreichbaren<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

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