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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Berechnung<br />

hält der Vorhabensträger gleichwohl nicht für erforderlich, da die entsprechenden<br />

Gebäudeteile einen noch größeren Abstand zur Trasse der A 33 hielten.<br />

Weitere Entwässerungsprobleme<br />

Die Einwender weisen darauf hin, nicht nur durch die derzeit unzureichende<br />

Entwässerung an der Stockkämper Straße komme es zu Rückstauproblemen<br />

bis auf ihre Hofstelle und in die Kleinkläranlage hinein, sondern auch durch<br />

weitere Grabensysteme zwischen Stockkämper Straße und Eschweg, in die der<br />

Vorhabensträger durch den Bau von Durchlässen, die Verlegung von Gräben<br />

und die Einleitung aus einem Regenrückhaltebecken eingreife. So sei z.B. in<br />

Bau-km 5 + 110 ein Duchlass DN 800 vorgesehen, die Durchlässe im weiteren<br />

Verlauf des Grabens seien jedoch geringer bemessen. Weitere Details werden<br />

anhand der Pläne erörtert.<br />

Hierzu führt der Vorhabensträger aus, die Bemessung des benannten Durchlasses<br />

erfolge nicht als für den Wasserdurchfluss notwendige Dimensionierung,<br />

sondern aus Gründen der Unterhaltung. Auch durch die übrigen Eingriffe komme<br />

es nicht zu nachteiligen Veränderungen der Entwässerungssituation, da bei<br />

allen Änderungen im System die Wassermengen identisch blieben. Dies gelte<br />

auch für die Einleitung aus dem Regenrückhaltebecken in den Eschbach. Dieses<br />

Becken sei nach dem größten Lastfall bemessen, könne also auch die Regenmengen<br />

eines Starkregenereignisses zunächst aufnehmen, um das Wasser<br />

anschließend gedrosselt in den Bach abzugeben.<br />

Nach veränderten Planungen werde zwar auf das Becken verzichtet und stattdessen<br />

mit vergrößerten Rohrleitungen unter der Autobahn ein Kavernensystem<br />

geschaffen. Dies ändere jedoch an der Leistungsfähigkeit des Systems<br />

nichts.<br />

Hausbrunnen<br />

Wegen des Abstands zur Trasse kommt aus Sicht des Vorhabensträgers ein<br />

Beweissicherungsverfahren nicht in Betracht.<br />

schritten. Es gelingt sogar, die <strong>–</strong> hier nicht einschlägigen <strong>–</strong> strengeren Grenzwerte<br />

für allgemeine Wohngebiete noch zu unterschreiten.<br />

Eine Berechnung etwa umgenutzter Gebäudeteile innerhalb der gesamten Hofanlage<br />

ist entbehrlich; das in die Lärmberechnung einbezogene Wohngebäude<br />

ist derjenige Gebäudeteil des Anwesens, der am nächsten zur Trasse gelegen<br />

ist und den anderen Gebäuden sogar noch Schallschutz bietet.<br />

Forderungen, die verschiedenen Entwässerungseinrichtungen und namentlich<br />

die Durchlässe noch leistungsfähiger auszugestalten, werden zurückgewiesen.<br />

Der wassertechnische Entwurf lag den Planunterlagen bei. Er umfasst Berechnungen<br />

der zu bewältigenden Abflussmengen ebenso, wie Fragen der Bemessung<br />

aller Durchlassbauwerke, Mulden, Gräben und Rückhalteeinrichtungen.<br />

Beanstandungen des Entwurfs sind bei der Prüfung durch die zuständigen<br />

Wasserbehörden nicht aufgetreten.<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapi-<br />

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