07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nach dieser Untersuchung sind die vorhergehenden Ausführungen noch um die<br />

folgenden neuen Ergebnisse/Funde zu ergänzen.<br />

Braunes Langohr (Hof Birkmann)<br />

Ein Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs wurde erstmals in einem<br />

noch nicht beseitigten Stallgebäude des ehemaligen Hofes Birkmann festge-<br />

stellt (Bau-km 4+300). Die Kolonie hat nach den Ergebnissen einer zweimaligen<br />

Ausflugszählung mindestens 13 Individuen.<br />

Das Gebäudequartier liegt im Baufeld und kann nicht erhalten werden. Gleich-<br />

artige Ausweichquartiere im nahen Umfeld sind nach den Aussagen der Gut-<br />

achter nicht bekannt.<br />

Mit dem Straßenbauvorhaben ist insoweit ein Quartierverlust im Zuge der Bau-<br />

feldbefreiung verbunden. Indes geht der Vorhabenträger zu Recht davon aus,<br />

dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird, da mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss der Abbruchzeitpunkt für die relevanten Gebäude-<br />

teile des Hofes Birkmann außerhalb der Wochenstuben- und Winterquartierzeit<br />

festgelegt wird (s. Nebenbestimmung A 7.5.2). Die relevanten Gebäudeteile<br />

müssen vor Abbruch vom Vorhabenträger genau bestimmt werden. Vor Ab-<br />

bruch des Gebäudes wird also überprüft, ob das Quartier noch kontinuierlich<br />

genutzt ist. Sofern noch eine Nutzung gegeben ist bzw. im folgenden Sommer<br />

wieder erwartet werden kann, werden Ausweichquartiere angeboten und das<br />

Nutzungsverhalten mittels Kastenmonitoring / Telemetrie geklärt. Sobald die<br />

Untersuchung eine Alternativnutzung anderer Quartiere festgestellt hat, kann<br />

unter sachkundiger Anleitung eines Fledermauskundlers das Gebäude abgeris-<br />

sen werden. Andernfalls muss das Abbrechen verschoben werden bis zur An-<br />

nahme eines Ersatzquartiers bzw. bis eine selbstständige Umsiedlung in ein<br />

anderes Quartier nachgewiesen ist. Damit wird das Tötungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Es können auch die Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers über-<br />

zeugen, dass die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte aufgrund<br />

der Ausweichmöglichkeiten weiter bestehen bleibt. Die hier von den Gutachtern<br />

vorgeschlagenen vorsorglichen Maßnahmen in Form von zusätzlichen Quar-<br />

tierangeboten (CEF-Maßnahme: Aufhängen von 3 Fledermauskasten-Gruppen,<br />

bestehend aus einem Mix aus Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart á 10<br />

Kästen, im benachbarten Wald) werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

verbindlich festgelegt. Insoweit ist auch das Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />

348

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!