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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.35<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender haben keinen Wunsch nach einem Einzelerörterungstermin<br />

geäußert.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabenträger bittet, die<br />

Einwendung im Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Einwender nehmen auf die im eingestellten Planfeststellungsverfahren für<br />

den Abschnitt 7.1 erhobenen und ihrer jetzigen Einwendung beigefügten Einwendungen<br />

vom 02.04.1996 und 14.04.2003 Bezug und wenden sich darin<br />

zunächst grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums.<br />

Die Einwendung hat sich in diesem Punkt erledigt, da mit den Einwendern am<br />

15.06.2010 ein Kaufvertrag über die benötigten Grundflächen abgeschlossen<br />

wurde. Gleiches gilt für all die in der Einwendung genannten Aspekte, die mit<br />

der Grundstücksinanspruchnahme unmittelbar verknüpft sind.<br />

Darüber hinaus haben die Einwender die folgenden Gesichtspunkte angesprochen:<br />

Abwasserkanäle<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass sich auf ihrem Grundstück zwei private<br />

Abwasserkanäle befänden, die in ihrer Funktion erhalten werden müssten, soweit<br />

sie nicht wegen Gebäudeabriss funktionslos werden.<br />

Dies hat der Vorhabenträger in seiner Gegenäußerung zugesagt und ist über<br />

Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Der Einwendung ist mithin<br />

entsprochen.<br />

Drainagen<br />

Der Vorhabenträger hat auf Vorhalt der Einwender in der Gegenäußerung zugesichert,<br />

vorhandene Dränsysteme funktionstüchtig zu erhalten. Er ist über<br />

Nebenbestimmung A 7.1 zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet. Der Ein-<br />

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