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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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lastet wird. Zumindest diesen zentralörtlichen Einrichtungen im Kern der Stadt<br />

Halle kommt also die Entlastungswirkung der A 33 zugute.<br />

Die Einwender kritisieren, der von einem anderen Verkehrsgutachter erstellte<br />

Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt Halle komme demgegenüber zum Er-<br />

gebnis, dass auf der Alleestraße/Bahnhofstraße Verkehrssteigerungen in einer<br />

anderen Größenordnung, als von DTV-Verkehrsconsult nur für den Südteil er-<br />

mittelt, zu erwarten seien. Dies stellt jedoch die Plausibilität des hier vorliegen-<br />

den Gutachtens nicht in Frage. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat insofern<br />

<strong>–</strong> nach einer Abstimmung mit dem Gutachter der Stadt Halle <strong>–</strong> in der General-<br />

erörterung die unterschiedlichen Ergebnisse eingehend und zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar begründet (Wortprotokoll S. 91 <strong>–</strong><br />

92) und insbesondere herausgestellt, lege man die auftragsbedingt unterschied-<br />

liche Herangehensweise der beiden Gutachten zugrunde, seien die differieren-<br />

den Ergebnisse durchaus erklärbar und widersprächen sich nicht. Auf die detail-<br />

lierten Ausführungen in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass einzelne Abschnitte des nachgeordneten<br />

Netzes durch die Straßenbaumaßnahme eine verkehrliche Mehrbelastung er-<br />

fahren werden. Indes wird der überwiegende Teil des nachgeordneten Ver-<br />

kehrswegenetzes, insbesondere die B 68, deutlich entlastet. Insoweit wird die<br />

Planung dem Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG in Gänze gerecht.<br />

6.2 Raumordnung<br />

Die Straßenbaumaßnahme entspricht den Festlegungen der Raumordnung und<br />

Landesplanung.<br />

Das Straßenvorhaben ist zunächst in das europäische und nationale Straßen-<br />

netz eingebunden. Neben der Einordnung im vordringlichen Bedarf im Bedarfs-<br />

plan zum Fernstraßenausbaugesetz (Laufende Nr. 1552 FStrAbG v.<br />

01.07.2004) ist die gesamte A 33 Bestandteil der Leitschemata für die transeu-<br />

ropäischen Netze. Diesbezüglich wird auf den 1994 von der EU-Kommission<br />

vorgelegten „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeu-<br />

ropäischen Verkehrsnetzes“ (vgl. auch Entscheidung 93/629/EWG des Rates<br />

zur „Schaffung eines transeuropäischen Straßennetzes“) verwiesen. Der mit<br />

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