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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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is Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5.07, juris Rn. 14) und<br />

kann damit rechtsfehlerfrei als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gerichtsverfahren zum A 33-Abschnitt 6,<br />

in welchem das Ingenieurbüros Lohmeyer ebenfalls mit demselben methodi-<br />

schen Ansatz die Schadstoffbelastungen ermittelt hat, ausgeführt: „Die plan-<br />

festgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro L. GmbH & Co.<br />

KG vom September 2004 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch<br />

den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Fein-<br />

staubpartikel PM10 beschränkt. … Die Untersuchung gelangt - abweichend von<br />

einer ersten, auf der Basis des Merkblatts für Luftverunreinigungen an Straßen<br />

ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002, (MLuS 02) erstellten<br />

Abschätzung vom August 2003 - nunmehr in Anwendung des Rechenverfah-<br />

rens PROKAS - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung 2003 für den<br />

Planfall 2020 zu dem Ergebnis, dass alle Schadstoffgrenzwerte, auch die An-<br />

zahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswertes, eingehalten<br />

werden, und zwar auch ohne dass die prognostizierte Reduktion der Hinter-<br />

grundbelastung berücksichtigt würde. … Die hiergegen gerichtete Kritik der<br />

Kläger greift nicht durch. Ihrem Einwand, dass die Schadstoffabschätzung nach<br />

MLuS 02 zu anderen Ergebnissen geführt habe, ist die Beklagte mit dem Hin-<br />

weis entgegen getreten, dass die Voraussetzungen für eine Abschätzung nach<br />

diesem Verfahren im Streitfall nicht vorlägen, weil danach nur Lärmschutzbau-<br />

ten bis 6 m Höhe berücksichtigt werden könnten, hier aber zum Teil deutlich<br />

höhere Einrichtungen vorgesehen seien. Zudem könnten Kreuzungen und An-<br />

schlussstellen nur stark vereinfacht berücksichtigt werden; dies sei für den Be-<br />

reich des Zubringers Schnatweg relevant. Auch die weitere die Grundlagen der<br />

Schadstoffprognose in Zweifel ziehende Kritik der Kläger, namentlich an der<br />

sog. Romberg-Formel und zu generellen Unsicherheitsmargen, hat der Gutach-<br />

ter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen: Erstere sei nach wie<br />

vor herrschend; Unsicherheiten seien bekannt, die vorgenommene Abschät-<br />

zung sei aber eher konservativ und bewege sich "auf der sicheren Seite". Das<br />

Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht die<br />

Überzeugung gewinnen können, dass seine Darlegungen insoweit fachlich-<br />

methodisch unvertretbar waren“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.07, juris Rn. 110).<br />

Auch die Ermittlung der Hintergrundbelastung ist fehlerfrei erfolgt.<br />

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