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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.55<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 294 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln werden insgesamt<br />

1.800 m 2 für die Trasse der A 33 nebst begleitenden Lärmschutzeinrichtungen<br />

sowie die Verlegung eines Grabens benötigt. Südlich der Trasse hat der Vorhabensträger<br />

eine unwirtschaftliche Restfläche von 35 m 2 ausgewiesen, die er<br />

auf Wunsch der Einwenderin übernehmen wird.<br />

Als weitere Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger die Überschreitung<br />

des Immissionsgrenzwertes für die Nacht im 1.OG der der A 33 zugewandten<br />

Gebäudeseite um 1 dB(A) an. Die Einwenderin habe daher Anspruch<br />

auf Überprüfung der Gebäudeseite ab dem 1. OG (einschließlich Dämmung<br />

des Daches) auf die Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz).<br />

Auf die Einlassung der Einwenderin, sie habe an der Gebäudeseite noch keine<br />

Doppelverglasung, erwidert der Vorhabensträger, dann werde es hier voraussichtlich<br />

zum Austausch der Fenster bei voller Entschädigung durch ihn kommen.<br />

Eine Überprüfung auch der Ostseite des Gebäudes lehnt der Vorhabensträger<br />

mangels Grenzwertüberschreitung ab.<br />

Die Einwenderin befürchtet, dass die tatsächlichen Immissionen nach Inbetriebnahme<br />

der A 33 die jetzt berechneten Werte übersteigen. Dem widerspricht<br />

der Vorhabensträger. Die Berechnungen seien so ausgelegt, dass sie die ungünstigsten<br />

Annahmen für eine Immissionsbelastung am berechneten Objekt<br />

annähmen. Der Verhandlungsleiter weist ergänzend darauf hin, dass der Einwenderin<br />

nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Anspruch<br />

auf Nachbesserung der Schutzmaßnahmen zustünde, wenn sich die Verkehrs-<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin für die Trasse und<br />

die Verlegung eines Gewässers ist unumgänglich. Einwendungen hiergegen<br />

werden zurückgewiesen.<br />

In ihrer Einwendung fordert die Einwenderin bestmöglichen Lärmschutz, der<br />

sich nach den Bedingungen für allgemeine Wohngebiete richten solle.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Bei den Häusern an der Holtfelder Straße handelt es sich um Bebauung im<br />

Außenbereich. Diese Einstufung richtet sich nach den baurechtlichen Gegebenheiten,<br />

ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Nach § 2 Abs.<br />

2 Satz 2 der 16. BImSchV sind bauliche Anlagen im Außenbereich, für die keine<br />

Festsetzungen bestehen, entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />

Eine Einstufung vergleichbar der eines allgemeinen Wohngebiets wird für<br />

Bebauung im Außenbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Mithin kommt nur<br />

die Einstufung als Mischgebiet mit den Immissionsgrenzwerten 64/54 dB(A)<br />

tags/nachts in Betracht.<br />

Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird als<br />

außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehend zurückgewiesen. Zur<br />

Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

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