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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht gleichwohl<br />

nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt als<br />

Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch allenfalls § 74 Abs. 2 Satz 3<br />

VwVfG in Betracht. Dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt wegen seiner<br />

Belegenheit zur Autobahn an Wert verliere, sei jedoch keine nachteilige Wir-<br />

kung auf ein Recht des Grundeigentümers, weshalb Wertminderungen dieser<br />

Art nicht von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erfasst seien (BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 5.04).<br />

Minderungen des Verkehrswertes bilden zudem keinen eigenständigen Abwä-<br />

gungsposten; vielmehr kommt es nur auf die faktischen Auswirkungen des Vor-<br />

habens an (BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80.03), die jedoch hier <strong>–</strong> so<br />

z.B. Lärm oder Luftschadstoffe <strong>–</strong> in den entsprechenden Kapiteln bzw. den Aus-<br />

führungen zu jedem grundstücksbetroffenen Einwender in die Abwägung einge-<br />

stellt wurden. Gleiches gilt für etwaige Mietwertminderungen (BVerwG, Urteil<br />

vom 09.02.2005, 9 A 80.03 i.V.m. Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04).<br />

Einige Einwender fordern wegen der Kumulation verschiedener, von ihnen be-<br />

fürchteter Beeinträchtigungen (Wertverlust, Lärm, Luftschadstoffe, Verschattung<br />

etc.) die Gesamtübernahme ihres Anwesens. Abgesehen davon, dass die ge-<br />

nannten Beeinträchtigungen, soweit im Planfeststellungsverfahren geboten, in<br />

die Abwägung eingestellt wurden, ist über eine Gesamtübernahme bei grund-<br />

stücksbetroffenen Einwendern im Planfeststellungsbeschluss nicht zu entschei-<br />

den.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen An-<br />

spruch auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die Über-<br />

nahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmit-<br />

telbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu<br />

entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfest-<br />

stellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; BVerwG, Beschluss vom<br />

24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Soweit einige Einwender Beeinträchtigungen ihrer jeweiligen Hausbrunnenan-<br />

lage befürchten, ist dem Vorhabenträger ein Beweissicherungsverfahren für all<br />

diejenigen Brunnen aufgegeben, die in einem Abstand von 100 m beiderseits<br />

der Trasse der A 33 liegen. Diese Verpflichtung entspricht der Forderung der<br />

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