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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.51<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Aus dem Flurstück 48 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

12.410 m 2 für die Trasse und die begleitenden Schutzeinrichtungen benötigt.<br />

Weitere 560 m 2 sollen für eine landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft<br />

beschränkt werden. Südlich der A 33 hat der Vorhabensträger eine Restfläche<br />

von 1.100 m 2 ausgewiesen. Soweit in den ausgelegten Plänen die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme einer Fläche von 9.850 m 2 vorgesehen war, hat der<br />

Vorhabensträger hierauf mit der Gegenäußerung verzichtet.<br />

Im Weiteren ist das Flurstück 44 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

betroffen, von dem 1.390 m 2 für das Überführungsbauwerk der Stockkämper<br />

Straße und die Anbindung einer Hofzufahrt an das Überführungsbauwerk erworben<br />

werden müssen. 870 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden, zwischen alter und neuer Stockkämper Straße hat der Vorhabensträger<br />

eine Restfläche von 130 m 2 ausgewiesen.<br />

Wegen der umfänglichen Betroffenheit der Einwender wurde ein Existenzgutachten<br />

angefertigt. Der Verhandlungsleiter verweist darauf, dieses komme zu<br />

dem eindeutigen Ergebnis einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung. Er<br />

erläutert, dies sei bei der Entscheidung im Verfahren bindend.<br />

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erklärt der Vorhabensträger, er werde<br />

den Einwendern schon im laufenden Planfeststellungsverfahren Ersatzland<br />

zusagen, um die Existenzgefährdung abzuwenden. Er sagt weiterhin zu, das<br />

Flurstück 44 in Gänze als für den Betrieb verloren anzunehmen, da es jenseits<br />

der A 33 für die Einwender nur noch schwerlich erreichbar sei. Die vom Vorhabensträger<br />

nicht benötigten Teilflächen dieses Flurstücks könnten, wie der Vertreter<br />

der Flurbereinigungsbehörde bestätigt, Gegenstand der Flurbereinigung<br />

werden. Insgesamt gehe der Vorhabensträger mithin für die Stellung von Er-<br />

Der Verzicht auf die vorübergehende Inanspruchnahme ist mit Deckblatt I Gegenstand<br />

der Planung geworden. Im Übrigen bleibt die Inanspruchnahme beider<br />

Flurstücke unverändert.<br />

Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens geht die Planfeststellungsbehörde<br />

von einer Existenzgefährdung des Betriebs der Einwender aus. Aus den<br />

Erwägungen, wie sie den einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

entnommen werden können, nimmt sie dieses Ergebnis jedoch in Abwägung<br />

mit den für die Planung sprechenden Aspekten in Kauf.<br />

Darüber hinaus ist das konkrete Angebot des Vorhabenträgers, Ersatzland zu<br />

stellen, zu berücksichtigen. Die Kaufverhandlungen bzgl. der in Aussicht genommenen<br />

Flächen konnten am 15.10.2008 abgeschlossen werden, das entsprechende<br />

Flurstück befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland<br />

(Grunderwerbsverzeichnis Nr. 422) und steht mithin <strong>–</strong> wie in den einleitenden<br />

Ausführungen zu diesem Kapitel schon ausgeführt <strong>–</strong> auch dann zur Verfügung,<br />

wenn die Flurbereinigung letztlich scheitern sollte.<br />

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