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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Anlagen, geht, seinem Gegenstand nach sowohl das Leben innerhalb der Ge-<br />

bäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balko-<br />

ne, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstige Grün- und Freiflä-<br />

chen.<br />

Die Qualität des zu schützenden Wohnen wird bestimmt durch die mit der Ei-<br />

genart des Wohngebietes berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen<br />

und Wohngewohnheiten (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel<br />

34, Rn 51.25 m.N. zur Rspr.). Ob Flächen tatsächlich zum „Wohnen im Freien“<br />

geeignet und bestimmt sind, ist daher jeweils im Einzelfall festzustellen.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11.11.1988, 4 C 11/87) sind<br />

Freiflächen gegenüber Verkehrslärm nicht allein deswegen schutzbedürftig, weil<br />

die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte überschritten werden, vielmehr<br />

müssen sie darüber hinaus auch zum Wohnen im Freien geeignet und bestimmt<br />

sein. Geschützt wird der Außenwohnbereich allerdings nur während des Tag-<br />

zeitraums nach der 16. BImSchV, d.h. in der Zeit 06.00 bis 22.00 Uhr (Nr. 51.1<br />

Abs. 2 VLärmSchR 97). In der Nachtzeit dienen Gärten, Terrassen und Balkone<br />

nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen bzw. findet eine Nutzung ent-<br />

sprechend der Tagzeit statt, in der keine Erwartung an die niedrigeren Grenz-<br />

werte in der Nacht besteht. Dagegen ist der Außenwohnbereich zum Schlafen<br />

nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11 A 31.97 und 11 A 42.97).<br />

Soweit also Außenbereiche durch Verkehrslärmimmissionen betroffen sind, ist<br />

darauf abzustellen, ob (gegebenenfalls durch aktive Schutzmaßnahmen) die<br />

jeweils einschlägigen Grenzwerte für den Tagzeitraum eingehalten werden<br />

können, denn nur auf diese kommt es für Außenwohnbereiche an (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 13.05.2009, 9 A 72/07).<br />

Für die Objekte Nr. 29 und 39, bei denen es zu einer Überschreitung des ein-<br />

schlägigen Taggrenzwertes kommt, sieht das Lärmschutzkonzept des Vorha-<br />

benträgers daher zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädi-<br />

gung für die Wertminderung des Außenwohnbereichs vor, sofern die Über-<br />

schreitung einen Bereich betrifft, der aufgrund seines Zuschnitts und seiner<br />

Zweckbestimmung dem Aufenthalt im Freien dient. Dieser Anspruch ist über ei-<br />

ne entsprechende Auflage in diesem Beschluss abgesichert (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.6.4 dieses Beschlusses).<br />

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