07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Flurbereinigung<br />

Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde,<br />

auch der Grunderwerb für Trassenflächen und die Ersatzlandgestellung<br />

dafür seien Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Der Einwender habe<br />

die Möglichkeit, sowohl gegen die letztendliche Entscheidung im Verfahren als<br />

auch bereits gegen den Einleitungsbeschluss Klage zu erheben. Er könne sich<br />

aber nicht gegen die Teilnahme an der Flurbereinigung wehren, wenn der Einleitungsbeschluss<br />

als rechtmäßig bestätigt werde.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass mit dem Einleitungsbeschluss<br />

einziger Ansprechpartner in Sachen Grunderwerb die Flurbereinigungsbehörde<br />

sei.<br />

Fehlerhafte Planunterlagen<br />

Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung geltend gemacht, im<br />

Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans seien Biotoptypen fehlerhaft<br />

ermittelt worden. Gleiches gelte für den Bestand an erholungsrelevanter Infrastruktur.<br />

Der Vorhabensträger hatte in seiner Gegenäußerung eine Überprüfung und ggf.<br />

Korrektur zugesagt. Die Frage des Einwenders, ob er über das Ergebnis der<br />

Überprüfung unterrichtet werde, verneint der Vorhabensträger. Ergebe sich<br />

Änderungsbedarf, werde er in die Unterlagen eingearbeitet und dann Gegenstand<br />

eines Deckblattverfahrens.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, erfolge von Seiten des Vorhabensträgers keine<br />

Änderung, müsse die Planfeststellungsbehörde entscheiden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Beschluss des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom<br />

17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong> Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> ist bestandskräftig geworden. Das Flurstück des Einwenders<br />

liegt innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

zurückgewiesen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hat der Einwender ein Beweissicherungsverfahren<br />

für den Hausbrunnen gefordert.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung, die Beweissicherung<br />

durchzuführen, ist den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage<br />

der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

946

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!