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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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15.01.2008 zu, dass die Wirkungszusammenhänge von Licht- und Wärme-<br />

mimmissionen in der Beeinträchtigungsanalyse der Lebensraumtypen über die<br />

Betrachtung der zu den charakteristischen Arten zählenden Fledermäuse be-<br />

rücksichtigt wurden. Die Notwendigkeit eines genetischen Austauschs aller Ar-<br />

ten ist ebenfalls in die Betrachtung eingegangen; das Maßnahmenkonzept um-<br />

fasst mehrere groß dimensionierte Querungsbauwerke im Bereich des FFH-<br />

Gebiets, die auch bodenlebenden, flugunfähigen Tierarten zur Verfügung ste-<br />

hen.<br />

Hierzu ist mit Bezug auf die Einwendung von 15.03.2010 ergänzend anzumer-<br />

ken, dass sich die Durchlässigkeit in Bezug auf diese Arten durch die zusätzli-<br />

che Grünbrücke im Bereich des Tatenhauser Waldes (BW 23a) nicht nur in Be-<br />

zug auf Fledermausarten, sondern auch auf bodengebundene Tierarten weiter<br />

verbessert hat. Darüber hinaus fand durch die Aufweitung der beiden Brücken-<br />

bauwerke über den Laibach im Deckblatt I eine weitere Optimierung der Durch-<br />

lässigkeit statt, die ebenfalls für bodengebundene Tierarten wirksam ist. Auf-<br />

grund der optimalen Lage der geplanten Durchlässe und der Grünbrücke konn-<br />

te auf ergänzende MAmS-Durchlässe verzichtet werden. Die Einwendung, die<br />

MAmS-Durchlässe wären zu lang und für bestimmte Arten nicht passierbar, ist<br />

entsprechend gegenstandslos.<br />

Im Weiteren merken die Verbände an, die im Landschaftsplan beschriebene<br />

Schutzanordnung für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 „Tatenhauser Wald“<br />

lege offenbar die Erhaltungsziele auf der von diesem Landschaftsschutzgebiet<br />

erfassten Teilfläche des FFH-Gebiets fest. Diesbezüglich seien verschiedene<br />

Ge- und Verbote erlassen worden, gegen die der Bau der A 33 verstoße (Kapi-<br />

tel 4.6 der Einwendung vom 15.03.2010).<br />

Den Verbänden ist insofern entgegen zu halten, dass die im Landschaftsplan<br />

getroffenen Festsetzungen (Verbote) ausdrücklich dazu dienen, dem Ver-<br />

schlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie Rechnung getragen<br />

werden soll (Kapitel 2.2.4.2 des Landschaftsplans). Hinsichtlich der Erhaltungs-<br />

ziele verweist der Landschaftsplan demgegenüber <strong>–</strong> wie oben bereits dargelegt<br />

<strong>–</strong> auf die Vorgaben der LÖBF NW (heute LANUV NRW). Das Verschlechte-<br />

rungsverbot aber spielt in der straßenrechtlichen Planfeststellung keine Rolle,<br />

soweit Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie den Gebietsschutz speziell regelt<br />

(BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 32). Zur diesbezüglichen<br />

Abgrenzung zwischen den speziellen Regelungen der FFH-<br />

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