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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />

Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Ingenieurbü-<br />

ro Lohmeyer, Karlsruhe, März 2006<br />

� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />

Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Fortschrei-<br />

bung, Deckblatt I, Ingenieurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, November 2009<br />

� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />

Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Fortschrei-<br />

bung, Deckblatt II, Ingenieurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, Mai 2010<br />

Nach allen drei Untersuchungen, die fachlich-methodisch nicht zu beanstanden<br />

sind, werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für Benzol, Feinstäube (PM10)<br />

und Stickstoffdioxid (NO2) im Planfall eingehalten.<br />

Damit wirft das Planvorhaben keine Probleme für die Luftqualität auf, die mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssten.<br />

Seitens zahlreicher Einwender wird im Zusammenhang mit den Luftschadstof-<br />

fen zunächst die Anwendung des Verfahrens PROKAS_V durch den Gutachter<br />

des Vorhabenträgers, Ingenieurbüro Lohmeyer, kritisiert und die Anwendung<br />

von MLuS 2002 eingefordert. Zudem seien weder Eingangsdaten noch Re-<br />

chenweg überprüfbar, die Genauigkeit der Ergebnisse hänge bei PROKAS_V<br />

unmittelbar von der Fehlerbandbreite der Basisdaten ab; diese aber werde vom<br />

Ingenieurbüro Lohmeyer selbst in einer Studie für die BAST mit ca. 20 % bei<br />

den Emissionen angegeben. Ausdrücklich wird erwähnt, die im Schadstoffgut-<br />

achten verwandten Verkehrsdaten stimmten im Bereich Tatenhauser Wald nicht<br />

mit den Ergebnissen der für diesen Bereich erstellten Verkehrsuntersuchung<br />

überein. Es fehlten zudem gezielte Prognosen für Bereiche mit besonderer<br />

Sensibilität (Krankenhaus, Schulen- und Sporteinrichtungen).<br />

Bemängelt wird ferner, seitens der Gutachter würde eine Unterschreitung der<br />

Grenzwerte mit einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit gleichgesetzt. Dieser<br />

Maßstab des Polizeirechts sei angesichts des im Rahmen der UVP zwingend<br />

zu beachtenden Vorsorgeprinzips ungeeignet, die gesundheitliche Unbedenk-<br />

lichkeit der Maßnahme unter den konkreten Bedingungen festzustellen. Das<br />

Vorsorgeprinzip zwinge jedoch dazu, Schadensmöglichkeiten in Betracht zu<br />

ziehen, wenn noch keine Gefahr, wohl aber ein Gefahrenverdacht oder ein Be-<br />

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