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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.86<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin ist das 1,2 ha große Flurstück 92 in der<br />

Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen, das vollständig für Kompensationsmaßnahmen<br />

genutzt werden soll. Vorgesehen ist auf dem bisher zur<br />

Erzeugung von Grünfutter intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Grünland<br />

die Anlage von Extensivgrünland, auf dem keine Biozidanwendung und nur<br />

noch zweimal zu bestimmten Zeiten (erste Mahd ab 15.06., zweite Mahd ab<br />

01.09. jeden Jahres) eine Mahd zulässig ist und auf dem auch keine Mähweidenutzung<br />

stattfinden darf. Weitere Einschränkungen gibt es für die Düngung<br />

(nur begrenzt Stallmist, kein Kalk, keine Gülle).<br />

Die Einwenderin will die Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung<br />

nicht akzeptieren bzw. die Flächen nur zur Verfügung stellen, wenn im Rahmen<br />

eines Tausches Ersatzland gestellt wird. Das ehemalige Amt für Agrarordnung<br />

habe Flächen in der näheren Umgebung übernommen, die dafür in Frage kämen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, dass alternativ eine dauerhafte Beschränkung<br />

des Eigentums im Grundbuch oder auch ein Ankauf der Fläche durch ihn möglich<br />

sind und erläutert für die erste Alternative unter Hinweis auf die Entschädigungsverhandlungen<br />

die Berechnung der etwaigen Abwertungsentschädigung,<br />

die sich aus der Differenz des heutigen Wertes des Grundstücks und seines<br />

späteren Wertes unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten<br />

ableitet. Ein Grundstückstausch bzw. die Stellung von Ersatzland<br />

könne nur im Rahmen des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens erfolgen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vorgesehen auf dem Flurstück der Einwenderin ist die Maßnahme M/A 9.306<br />

<strong>–</strong> Entwicklung von feuchtem Extensivgrünland auf Intensivgrünland.<br />

Die diesbezügliche Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

M/A 9.306 ist eine artenschutzrechtlich relevante Maßnahme zur Habitatoptimierung<br />

eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen<br />

darüber hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und<br />

Feldlerche.<br />

Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten,<br />

wobei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I<br />

drei Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte<br />

verloren gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf,<br />

um erhalten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen<br />

Störungsverbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier:<br />

Bau und Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

verschlechtert, sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen)<br />

Habitatbedingungen für die lokale Population zu verbessern.<br />

Diesem Zweck dient die Maßnahme M/A 9.306. Sie befindet sich im Umfeld<br />

eines der vorhandenen, nicht tangierten Brutstandorte und hält einen so ausreichenden<br />

Abstand zur Trasse der A 33, dass relevante bau- und betriebsbedingte<br />

Auswirkungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />

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