07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Auf dem Anwesen der Einwender befinden sich zwei Wohngebäude. Der Vorhabensträger<br />

führt hierzu aus, am Haus Nr. 17 würden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Am Haus Nr. 17a jedoch werde der Grenzwert<br />

für die Nacht überschritten. Den Einwendern stehe daher ein Anspruch auf<br />

Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

des Gebäudes (passiver Lärmschutz) zu.<br />

Die Einwender bemängeln, die vorgesehenen Schutzeinrichtungen in Gestalt<br />

einer Wall-/Wand-Kombination dienten lediglich dem Naturschutz, nicht aber<br />

dem Lärmschutz. Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die vorgesehenen<br />

Wände würden auch lärmwirksam ausgestaltet. Gleiches gelte für den im gesamten<br />

Trassenverlauf vorgesehenen Splittmastixasphalt mit einer Minderungswirkung<br />

in einer Höhe von -2 dB(A).<br />

Eine Außenwohnbereichsentschädigung lehnt der Vorhabensträger ab. Hierfür<br />

sei der Tagesgrenzwert maßgeblich, der jedoch eingehalten werde. Bzgl. der<br />

Überprüfung auf passiven Lärmschutz werde er auf die Einwender zukommen<br />

und die Prüfung veranlassen.<br />

Ebenfalls lehnt der Vorhabensträger die Forderung der Einwender, auch östlich<br />

der Hofstelle durchgehend Schutzeinrichtungen in 4,00 m Höhe vorzusehen,<br />

ab. Für die Hofstelle der Einwender sei keine positive Wirkung zu erzielen, da<br />

schon ausreichend Überstandslängen vorgesehen seien. Wo die Schutzeinrichtungen<br />

in einer Höhe von 2,50 m geführt werden, stünden keine zu schützenden<br />

Gebäude und auch aus naturschutzfachlicher Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit<br />

einer Erhöhung.<br />

Vorflutverhältnisse<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass entlang ihrer Zufahrt ein Graben verlaufe,<br />

dem Wasser aus Drainagen zugeführt werde. Sollte die Dimensionierung<br />

der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen zu gering sein, befürchten die<br />

Einwender, dass Wasser in ihre Kläranlage zurückstaue. Besser sei es aus<br />

ihrer Sicht, den Graben in vorhandener Lage unter der A 33 zu unterführen.<br />

Im Weiteren sei ihr Flurstück 48 drainiert und entwässere über eine Rohrleitung<br />

nach Norden entlang des Gebäudes Stockkämper Straße 15. Auch diese Leitung<br />

werde durch die A 33 unterbrochen, das Wasser müsse abgefangen und<br />

der Entwässerungsmulde entlang der A 33 zugeführt werden.<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger eine überarbeitete lärmtechnische Berechnung<br />

vorgelegt.<br />

Danach wird nunmehr auch am Gebäude Nr. 17 der Immissionsgrenzwert für<br />

die Nacht im 1. OG der Südseite des Gebäudes überschritten. Am Gebäude Nr.<br />

17a wird dieser Grenzwert im EG und 1. OG der Süd- und der Ostseite überschritten.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

zurückgewiesen, da die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

stünden. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung steht den Einwendern<br />

angesichts dessen, dass der Immissionsgrenzwert für den Tag eingehalten<br />

wird, nicht zu.<br />

Die im wassertechnischen Entwurf vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen<br />

wurden von den zuständigen Wasserbehörden auch dahingehend überprüft, ob<br />

sie in der Lage sind, anfallende Wassermengen schadlos abzuführen.<br />

Der Vorhabenträger hat entsprechend seiner Zusage diese Entwässerungsleitung<br />

bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und die Funktionsfähigkeit<br />

der Drainage des Flurstücks 48 sicherzustellen (vgl. auch Nebenbestimmungen<br />

A 7..7.1 und 7.12.13). Dies schließt bei Bedarf eine Korrektur der vorgesehenen<br />

Entwässerungseinrichtungen ein.<br />

939

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!