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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

an dem in der Nähe der Hofstelle des Einwenders gelegenen Durchlassbauwerks<br />

keine durch die A 33 verursachte Änderung ein.<br />

In seinen Einwendungen hat der Einwender zusätzlich die folgenden Gesichtspunkte<br />

angesprochen:<br />

LBP-Maßnahmen<br />

Der Einwender wendet sich gegen die Maßnahmen M/A 9.703, M/E 11.702 und<br />

E 10.701, verortet diese aber fälschlicherweise auf den Flurstücken 50 und 62<br />

in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Von diesen LBP-Maßnahmen sind aus dem Grundeigentum des Einwenders<br />

die Flurstücke 123, 42 und 60 (Gemeinschaftseigentum mit Einwender B 9.26)<br />

betroffen. Die von ihm bezeichneten Flurstücke stehen nach den vorliegenden<br />

Unterlagen im Eigentum des Einwenders B 9.26.<br />

Ungeachtet dessen werden die Einwendungen gegen die genannten Maßnahmen<br />

zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die oben stehenden Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Grundsätzlich wendet sich der Einwender gegen den ursprünglich geplanten<br />

Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen und verweist auf die Änderung<br />

des LG NRW, mit der eine Verringerung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />

Nutzfläche festgelegt sei.<br />

Mit Deckblatt I wurde der landschaftspflegerische Begleitplan dieser gesetzlichen<br />

Neuregelung und der darauf fußenden Kompensationsermittlung nach<br />

dem Erlass ELES umgestellt. Der Einwendung ist mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Zufahrt zum Flurstück 435 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Soweit sich der Einwender dagegen ausspricht, die Unterhaltungspflicht für<br />

diese Zufahrt zum Anwesen Illenbruch 1 zu übernehmen, hat der Vorhabenträger<br />

das Bauwerksverzeichnis (BV-Nr. 475) dahingehend geändert, dass die<br />

Unterhaltungspflicht künftig beim einzigen Anlieger dieses Zufahrtsweges (dem<br />

Einwender B 9.75) liegt.<br />

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