07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Daneben führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fern-<br />

halten des überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erhebli-<br />

chen Verbesserung der Verkehrssicherheit. Auch dies gilt im Besonderen<br />

für die Ortsdurchfahrt B 68 in der Stadt Halle. Dieser Bereich stellt sich<br />

aufgrund der engen Bebauung als Engpass des gesamten Verkehrsstro-<br />

mes dar, der die noch bestehende Lücke im Autobahnnetz zwischen Biele-<br />

feld und Onabrück überwinden muss. Die bereits aus Verkehrssicherheits-<br />

gründen nicht weiter hinnehmbare Situation spiegelt sich unter anderem in<br />

den Umstand wieder, dass in Höhe des Amtsgerichts der Ortsdurchfahrt<br />

kein Begegnungsverkehr von zwei Lkw möglich ist. Wie bereits in Kapitel B<br />

6.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, wird es durch das geringere Ver-<br />

kehrsaufkommen auf der B 68 zu einem deutlichen Rückgang von Ver-<br />

kehrsunfällen kommen.<br />

Innerhalb der mit diesem Beschluss vorgenommenen Gesamtabwägung<br />

müssen daher die von der Einwenderseite sehr engagiert vorgetragenen<br />

Bedenken hinter der verkehrlichen Notwendigkeit des Lückenschlusses der<br />

Bundesautobahn A 33 zurückstehen.<br />

Nach eingehender Überprüfung aller öffentlichen Belange steht vorliegend<br />

fest, dass mit dem Vorhaben keine zwingenden Rechtssätze des materiel-<br />

len Planfeststellungsrechts verletzt werden. Dem Vorhaben stehen keine<br />

unüberwindbaren Hindernisse entgegen.<br />

Auch die zahlreichen gegen das Vorhaben angebrachten privaten Belange<br />

können durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ne-<br />

benbestimmungen in einer Weise abgemildert werden, dass die Planungs-<br />

entscheidung zugunsten des Vorhabens ausgewogen ist. Die sehr relevan-<br />

ten Eingriffe in das verfassungsrechtlich besonders geschützte Grundei-<br />

gentum müssen in der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der ho-<br />

hen verkehrlichen Bedeutung der Straßenbaumaßnahme im öffentlichen<br />

Interesse zurückstehen.<br />

Nach § 17 Buchst. e Abs. 2 Satz 1 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen<br />

einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Bundesfernstraßen, für<br />

die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt<br />

ist, keine aufschiebende Wirkung. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das<br />

1179

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!