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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Nach der seit September 2006 geltenden Verfassungslage ist das Naturschutz-<br />

recht grundsätzlich der Abweichungsgesetzgebung der Länder zugänglich. Der<br />

Bund hat mit der letzten BNatSchG-Novelle von seiner konkurrierenden Ge-<br />

setzgebungszuständigkeit des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Mit<br />

seinem Inkrafttreten zum 01.03.2010 hat das neue BNatSchG in mehreren Be-<br />

reichen (Allgemeine Vorschriften, Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Flä-<br />

chenschutz, Artenschutz, Erholung in Natur und Landschaft, Mitwirkung aner-<br />

kannter Naturschutzvereine, Eigentumsbindung) Regelungen getroffen. Die Be-<br />

stimmungen des Landschaftsgesetzes NRW, die die vorgenannten Bereiche<br />

betreffen, wurden damit ab dem 01. März 2010 grundsätzlich unwirksam (vgl.<br />

Art. 31 GG), soweit der Landesgesetzgeber diese nicht erneut im Wege der<br />

Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 GG erlassen hat. Das Land<br />

NRW hat mit dem Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des<br />

Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vom 16. März 2010<br />

(GVBl. NRW, S. 183ff, in Kraft getreten am 01.04.2010) von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Das Bundesrecht verdrängt landesrechtliche Regelungen im Übrigen auch nur,<br />

soweit es im BNatSchG tatsächlich eine Regelung trifft. Daher bleiben landes-<br />

rechtliche Regelungen anwendbar, wenn das (neue) BNatSchG keine Aussage<br />

trifft oder der jeweilige Bereich nicht abschließend im BNatSchG geregelt ist.<br />

Bei dem neugefassten BNatSchG handelt es sich nicht um eine jegliche Län-<br />

derregelung ausschließende Vollregelung. Nach wie vor bleibt den Ländern ein<br />

<strong>–</strong> allerdings etwas eingeschränkter <strong>–</strong> Handlungsbereich, denn Art. 72 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 2 GG ermöglicht den Ländern auch im vorliegenden Sachbereich<br />

„Landschaftspflege und Naturschutz“ das Treffen abweichender Regelungen.<br />

„Abweichungsfest“ sind dabei allerdings schon nach dem GG die allgemeinen<br />

Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeres-<br />

naturschutzes. Aus der Gesetzesbegründung zur BNatSchG-Novelle lassen<br />

sich die konkret „abweichungsfesten“ Regelungen entnehmen. Es handelt sich<br />

dabei neben den Kapiteln 5 (Allgemeiner Artenschutz) und Kapitel 6 (Meeresna-<br />

turschutz) um die Vorschriften, die die sog. allgemeinen Grundsätze enthalten.<br />

Dies sind: § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 8, 13, 20, 30 Abs. 1 und 59 BNatSchG.<br />

Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Vorschriften der naturschutz-<br />

rechtlichen Eingriffsregelung. Diese finden sich im Kapitel 3 (Allgemeiner<br />

Schutz von Natur und Landschaft) in den §§ 13 ff. des BNatSchG.<br />

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