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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.1.3 Gesamtergebnis<br />

Nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Bewertungskriterien erweist<br />

sich die Trassenwahl des Vorhabenträgers als abwägungsfehlerfrei.<br />

Der jetzt planfestgestellten Variante V 16/K 1 ist unter Abwägung aller im Rah-<br />

men eines Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigenden Belange der Vor-<br />

rang einzuräumen.<br />

Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-<br />

richts im Fachplanungsrecht, dass sich die Anforderungen des Abwägungsge-<br />

bots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen<br />

richten. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusam-<br />

menstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und<br />

mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung<br />

der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange Eingang finden (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009, 9 B 10/09).<br />

In diesem Sinne waren lediglich die unten genannten Varianten in die abwä-<br />

gende Entscheidung einzustellen, nicht jedoch die Südvariante im vollständigen<br />

Verlauf der Planfeststellungsabschnitte 6 und 7.1. Denn nachdem der Überga-<br />

bepunkt am Schnatweg feststeht, kann sie in einem der Variantenkorridore der<br />

UVS 1993 (V 11) erst westlich von Hörste erreicht werden.<br />

Auf die Kritik der Einwender, namentlich des Bürgervereins Pro A 33 Südtrasse<br />

in seiner Einwendung vom 10.01.2008, Seite 7, diese Südtrasse hätte nicht<br />

sinnvoll mit einer in einem jahrzehntelangen Planungsprozess optimierten V<br />

16/K 1 verglichen werden können, kommt es insoweit nicht mehr an.<br />

Diese Kritik hätte ohnehin keinen Raum greifen können, da die Planfeststel-<br />

lungsbehörde nicht verpflichtet ist, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen<br />

detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist vielmehr befugt, Alternativen,<br />

die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in<br />

einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24.<br />

April 2009, 9 B 10/09). Diesen Schritt nachvollziehbar zu gehen, lieferte jedoch<br />

schon eine Gegenüberstellung der Varianten mit der Untersuchungstiefe des<br />

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