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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zwar ist bislang nach wie vor noch nicht hinreichend gewiss, bei welcher<br />

Schwelle die Grenze zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit bzw. zum<br />

enteignenden Eingriff überschritten wird. Nach der seitdem mehrfach bestätig-<br />

ten Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 25.03.1993, III ZR<br />

60/91, in: NVwZ 1993) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom<br />

29.01.1991, 4 C 51.89 in: BVerwGE 87,332(382)) ist diese Schwelle bei Lärm-<br />

werten im Bereich von 70 <strong>–</strong> 75 dB(A) tagsüber und von 60 <strong>–</strong> 65 dB(A) nachts<br />

anzusetzen.<br />

Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat sich dieser Linie an-<br />

geschlossen und zuletzt in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: 7 D<br />

34/07.NE) Folgendes ausgeführt:<br />

„Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforde-<br />

rungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. über-<br />

schritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt<br />

und dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB(A)-Wert allgemeingültig<br />

zu umschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

seit langem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungs-<br />

rechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung be-<br />

stimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf.<br />

Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzel-<br />

falles ziehen, wobei auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesent-<br />

liche Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 17.11.99, 11 A 4.98). Der Senat geht<br />

daher in Übereinstimmung mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten<br />

weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und<br />

60 dB(A) nachts beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.05, 4 A 5.04) und dass<br />

für Gebiete, die <strong>–</strong> auch <strong>–</strong> dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zu-<br />

mutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) tags zu ziehen<br />

ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.06, 4 A 1075.04).“<br />

Die danach einschlägigen „Grenzwerte“ (70/60 dB(A) tags/nachts) werden hier<br />

jedoch bezogen auf die jeweilige Nutzung der Gebäude und ihrer Räumlichkei-<br />

ten bei keinem Gebäude, für das nicht ohnehin zumindest passiver Schallschutz<br />

vorgesehen ist, erreicht, so dass der Vorhabenträger hier zu Recht im Stre-<br />

ckenverlauf grundsätzlich keine Summenpegelbetrachtungen angestellt hat.<br />

Ausnahmsweise, aber rechtlich auch geboten, hat der Vorhabenträger aller-<br />

dings eine Gesamtbetrachtung der Lärmauswirkungen für den Bereich der Sied-<br />

lung „Am Forst“ vorgenommen und hierbei zutreffend gesehen, dass sowohl der<br />

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