07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einwender B 9.56<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 65 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird eine Teilfläche<br />

in der Größe von 7.300 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen beansprucht.<br />

Vorgesehen ist die Anlage einer Streuobstwiese auf extensivem<br />

Grünland. Dies sei nach den Worten des Vorhabensträgers als Artenschutzmaßnahme<br />

für den Steinkauz unverzichtbar.<br />

Die Einwender führen aus, sie hätten Ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf<br />

Ackerbau mit Schweinemast umgestellt. Sie könnten daher eine Streuobstwiese<br />

und extensives Grünland nicht verwerten. Sie hätten weder Interesse an<br />

einem Verkauf gegen Entschädigung noch an einem Eigentumsbehalt mit Pflegeverpflichtung.<br />

Sie wollen in der Flurbereinigung Ersatzland zugeteilt bekommen.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, sollte bei der abschließenden Entscheidung<br />

die Planung des Vorhabensträgers bezogen auf das Flurstück der Einwender<br />

bestätigt werden, könne in der Flurbereinigung Ersatzland beschafft werden. Im<br />

Planfeststellungsverfahren hingegen sei eine Entscheidung über Ersatzland<br />

nicht möglich. Insofern sei die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens für<br />

die Einwender von Vorteil.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, im Jahr 2008 fänden vorbereitende<br />

Arbeiten, insbesondere die Informationsgespräche für die Betroffenen<br />

statt. Ein Einleitungsbeschluss werde Anfang 2009 ergehen. Ziel sei es, die<br />

Belastung des einzelnen Grundeigentümers auf etwa 2 % des Eigentums zu<br />

begrenzen. Das Grundstück der Einwender liege aus seiner Sicht im Flurbereinigungsgebiet,<br />

dieses sei aber noch nicht endgültig abgesteckt.<br />

Die Einwender ergänzen auf Nachfrage, die Fläche sei nicht drainiert.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 65 soll die Maßnahme M/E 6.702 verwirklicht werden. Abgesehen<br />

von dem Ziel, die landschaftliche Vielfalt in diesem erholungsbedeutsamen<br />

Funktionsraum zu erhöhen, dient die Maßnahme insbesondere der Optimierung<br />

von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen<br />

Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Die von der A 33 ausgehenden<br />

Beeinträchtigungen dieses Gebiets müssen durch Verbesserungen der Habitatstruktur<br />

aufgefangen werden. Die insoweit vorgesehene Obstbaumwiese im<br />

Umfeld vorhandener Reviere kommt den Habitatansprüchen der Art entgegen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

957

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!