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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Juni 2004, 9 A 12/03, juris Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG,<br />

Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C 3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März<br />

1999, 4 BN 27.98; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, 4 C 2.03; BVerwG,<br />

Beschluss vom 23. Juni 2008, 9 VR 13.08). Insoweit können in diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss keine Grenzwerte Berücksichtigung finden, die noch<br />

keinen Niederschlag in das geltende Recht gefunden haben.<br />

� Im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen wird die Beteiligung der<br />

zuständigen Gesundheitsbehörde und eine „Gesundheitsverträglichkeitsprü-<br />

fung“ gefordert (Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“<br />

vom 10.01.2008, Seite 11 bis 12 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“<br />

vom 12.01.2008, Seite 2 bis 3). Zur Begründung wird angeführt, nach dem<br />

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst wäre die Untere Gesund-<br />

heitsbehörde verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Auswirkungen des<br />

Vorhabens zu bewerten.<br />

Eine Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde ist bereits erfolgt, ei-<br />

ner eigenständigen „Gesundheitsverträglichkeitsprüfung“ bedarf es hinge-<br />

gen nicht. Mit der Auslegung der Planunterlagen gem. § 73 Abs. 2, Absatz 3<br />

Satz 1 VwVfG, § 17 a) Nr. 1 FStrG und der Beteiligung der Träger öffentli-<br />

cher Belange gem. § 73 Abs. 2 VwVfG wird sichergestellt, dass die Betrof-<br />

fenen, die Allgemeinheit und alle Fachbehörden über das geplante Vorha-<br />

ben informiert werden. Vorliegend wurde seitens der Anhörungsbehörde<br />

auch der Kreis Gütersloh als zuständige untere Gesundheitsbehörde betei-<br />

ligt. Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh hat zwei Stel-<br />

lungnahmen abgegeben und in Bezug auf die Luftschadstoffe ausgeführt:<br />

„Die zulässigen Grenzwerte an den straßennah gelegenen Wohnnutzungen<br />

werden weiterhin mit Sicherheit eingehalten“ (Stellungnahme vom<br />

05.03.2010 zu Deckblatt I). Abschließend kommt die untere Gesundheitsbe-<br />

hörde zu dem Ergebnis: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind<br />

aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus ge-<br />

sundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte<br />

der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen keine Bedenken“ (Stellung-<br />

nahme vom 22.06.2010). Nach alledem bedarf es keiner weiteren Beteili-<br />

gung von Gesundheitsfachbehörden.<br />

� Innerhalb der Thematik „Beeinträchtigungen während der Bauphase“ wurde<br />

in der Generalerörterung für nahe an der Autobahn gelegene Häuser ein<br />

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