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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Umwege<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, hierfür werde eine Entschädigung gezahlt, weil<br />

den Einwendern durch den Bau der A 33 die Möglichkeit genommen werde,<br />

ihre Flächen ohne Nutzung öffentlicher Wege zu erreichen. Der Vertreter der<br />

Flurbereinigungsbehörde erklärt, im Flurbereinigungsverfahren werde entsprechend<br />

verfahren.<br />

Restflächen<br />

Auf Frage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, er habe die Flächen<br />

zwischen dem Unterhaltungsweg für das Regenrückhaltebecken und der Neuen<br />

Hessel als unwirtschaftliche Restflächen ausgewiesen, die er aber nur übernehme,<br />

wenn die Einwender dies wünschten.<br />

Waldnutzung während der Bauphase<br />

Der Vorhabensträger wird der Forderung der Einwender entsprechen, ihnen<br />

jederzeit auch während der Bauphase den Zugang zu den Waldbeständen<br />

entlang der Neuen Hessel zu ermöglichen.<br />

sätzlich <strong>–</strong> d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil vom 20.10.1989, 4 C<br />

12.87) <strong>–</strong> ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, weil die Verkehrsbelastung<br />

stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren<br />

Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbesondere<br />

auch durch andere Faktoren, wie Verkehrsdichte, Tempo, Windrichtung<br />

oder Windstärke, auftreten können (s. auch Kapitel B 7.9.5).<br />

Messungen unmittelbar nach Verkehrsfreigabe wären für die Einwender ohnehin<br />

nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verkehrsmenge<br />

diejenige der Verkehrsprognose für das Jahr 2025, wie sie der Lärmberechnung<br />

zugrunde gelegt wurde, noch weit unterschreitet.<br />

Nach § 75 Abs. 2 VwVfG haben die Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe<br />

die Möglichkeit, Ansprüche auf weitergehenden Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen <strong>–</strong> geltend machen zu machen. Hiermit<br />

ist den Belangen der Einwender Genüge getan.<br />

Fragen der Entschädigung sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens,<br />

soweit die zu entschädigenden Tatbestände durch die unmittelbare<br />

Grundstücksinanspruchnahme verursacht sind (s.o.).<br />

Der Unterhaltungsweg wird, nachdem das Regenrückhaltebecken verlegt wurde,<br />

nicht mehr gebaut. Eine unwirtschaftliche Restfläche zwischen dem Weg<br />

und der Grundstücksgrenze entsteht mithin nicht mehr, die Fläche verbleibt im<br />

Eigentum der Einwender.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger an diese Zusage gebunden.<br />

Er hat mit Blick auf die Einwendung im Deckblattverfahren auf Nachfrage<br />

der Planfeststellungsbehörde nochmals bestätigt, dieser Zusage im Bauablauf<br />

durch geeignete Maßnahmen nachzukommen.<br />

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