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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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� Die Forderung, die Brücken der überführten Wirtschaftswege und Gemein-<br />

dewege über das vom Vorhabenträger im Einzelfall festgelegte Maß hinaus<br />

zu verbreitern (Seite 398, 406 des Wortprotokolls der Generalerörterung),<br />

wird abgelehnt. Die vom Vorhabenträger in der Planung vorgesehenen und<br />

mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Brückenbrei-<br />

ten beruhen auf den Richtlinien zum ländlichen Wegebau und genügen in-<br />

soweit den rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich der näheren Begründung<br />

wird auf Kapitel B 7.7.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Seitens der Jagdgenossenschaft Künsebeck wird beantragt, „dass die Plan-<br />

feststellungsbehörde feststellt, dass die Jagdgenossenschaft Künsebeck<br />

dem Grunde nach einen eigenständigen Entschädigungsanspruch für die<br />

durch die Trasse der A 33 verloren gegangenen Flächen … und für die<br />

durch die Zerschneidung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks hervorgerufe-<br />

nen Beeinträchtigungen hat“ (Seite 422 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />

terung, s. auch Seite 423 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Über diesen Antrag hat die Planfeststellungsbehörde nicht zu entscheiden.<br />

Forderungen nach Entschädigung für Beeinträchtigungen des Jagdaus-<br />

übungsrechts einer Jagdgenossenschaft infolge der Durchschneidung eines<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen Straßenbau <strong>–</strong> insoweit einer<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996 (BGH, Urteil<br />

vom 15. Februar 1996, III ZR 143/94) folgend <strong>–</strong> sind in das von der Plan-<br />

feststellung gesonderte Verfahren nach dem Landesenteignungs- und Ent-<br />

schädigungsgesetz (EEG NRW) zu verweisen.<br />

� Im Zusammenhang mit der Diskussion über den möglichen Eintrag von<br />

Schadstoffen in die Entwässerungseinrichtungen und Regenrückhaltebe-<br />

cken sowie deren Beseitigung im Falle von Unfällen wird die Forderung<br />

nach der Erstellung eines „Unfallsicherungsplanes“ aufgestellt (Seite 508,<br />

522 des Wortprotokolls der Generalerörterung). In diesem Kontext wird auch<br />

eine Prüfung eingefordert, „ob die Betonwände, die in erster Linie dem<br />

Lärmschutz dienen sollen, standhalten würden, wenn ein Gefahrguttrans-<br />

porter in einen Unfall verwickelt wird“ (Seite 520 des Wortprotokolls der Ge-<br />

neralerörterung).<br />

Diese Forderungen haben Einfluss in den Planfeststellungsbeschluss ge-<br />

funden. Über die Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.3 ist dem Vorha-<br />

benträger aufgegeben worden, ein Gewässerschutzkonzept aufzustellen.<br />

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