07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einwenderin B 9.67<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Die Flurstücke 72 und 73 in der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind<br />

vollständig für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant. Vorgesehen ist,<br />

die Flächen aufzuforsten.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, die Flächen seien in der Vergangenheit zu diesem<br />

Zweck angeboten worden, was die Einwenderin bestätigt. Zu der in der<br />

Einwendung geäußerten Forderung der Einwenderin, zum benachbarten Gebäude<br />

einen 50 m breiten Streifen von einer Aufforstung freizuhalten, fragt der<br />

Vorhabensträger, ob auf diesem Streifen überhaupt nichts verändert werden<br />

solle oder eine niedrige Bepflanzung möglich sei. Er schlägt eine strauchbetonte<br />

Pflanzung mit einer Wuchshöhe von 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m oder aber eine Streuobstwiese<br />

auf Grünland vor.<br />

Der Anlage einer Streuobstwiese stimmt die Einwenderin zu. Sie möchte die<br />

beiden Flurstücke an den Vorhabensträger verkaufen, was dieser zusagt. Damit<br />

gehe auch die Pflegeverpflichtung über.<br />

Hierzu führt die Einwenderin aus, sie erwarte eine sachgerechte Pflege, um<br />

eine Verunkrautung der Umgebung zu vermeiden. Das sichert der Vorhabensträger<br />

zu. Das Grünland werde zweimal pro Jahr zu festen Terminen vor den<br />

Saatzeitpunkten von Unkraut gemäht. Gleiches erfolge zu denselben Zeitpunkten<br />

innerhalb der Aufforstungsfläche, solange die Bäume noch klein gewachsen<br />

sind. Dies werde im landschaftspflegerischen Begleitplan geregelt.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte weist auf die über die Flurstücke führende 30<br />

kV-Leitung hin. Die Einwenderin widerspricht, die Leitung sei in der Örtlichkeit<br />

nicht vorhanden. Der Vorhabensträger weist aber darauf hin, er müsse jedes<br />

Leitungsrecht, das im Grundbuch eingetragen sei, als Rechtsnachfolger berücksichtigen.<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />

nicht mehr vorgesehen.<br />

Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

1001

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!