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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Es wird nicht verkannt, dass sich einige Grundstücksbetroffene dagegen wen-<br />

den, dass landschaftspflegerische Maßnahmen auf ihren Grundflächen umge-<br />

setzt werden. Die planfestgestellte Inanspruchnahme kann jedoch nicht vermie-<br />

den werden und stützt sich auf die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1, 2<br />

FStrG, die sich auch auf Flächen erstreckt, auf denen nach Vorschriften des<br />

Naturschutzrechts landschaftspflegerische Maßnahmen durchzuführen sind<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2005, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom<br />

26.01.2005, 9 A 7.04). Die naturschutzrechtliche Begründung für die Inan-<br />

spruchnahme ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.<br />

Um nach diesen Vorschriften private Grundstücke für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen zu beanspruchen, bedarf es allerdings einer Verhältnismäßigkeits-<br />

prüfung, die sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 11.01.2001, 4 A 13/99, juris Rn. 51). Betroffene müssen es nicht hin-<br />

nehmen, dass ihr Grundeigentum für landschaftspflegerische Maßnahmen be-<br />

ansprucht wird, die naturschutzfachlich ungeeignet oder sogar überflüssig sind<br />

(BVerwG, Urteil vom 26.01.2005, 9 A 7.04).<br />

Die vorliegend geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen sind unter Be-<br />

rücksichtigung der Vorgaben des ELES hingegen geeignet und erforderlich; auf<br />

ihre Herstellung in der vorgesehenen Art und Weise kann nicht verzichtet wer-<br />

den. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.6 dieses Planfeststellungsbeschlus-<br />

ses verwiesen.<br />

Auch das rechtsstaatliche Übermaßverbot hat der Vorhabenträger bei der Pla-<br />

nung des naturschutzfachlichen Konzepts zur Minderung und Kompensation<br />

der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe beachtet. Auch insoweit geeig-<br />

nete und erforderliche landschaftspflegerische Maßnahmen müssen auf priva-<br />

tem Grundeigentum unterbleiben, wenn sie für den betroffenen Eigentümer<br />

Nachteile herbeiführen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebte<br />

Zweck stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2005, 9 A 7.04; BVerwG, Urteil<br />

vom 23.08.1996, 4 A 29.95). Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ei-<br />

ner Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das<br />

Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an<br />

einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und<br />

Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme<br />

für den Betroffenen zu setzen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR<br />

2.10).<br />

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