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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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„Daher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf<br />

längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für<br />

das Planvorhaben sprechende öffentliche Interesse zu überwinden. Bei Betrie-<br />

ben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hin-<br />

weggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu<br />

verneinen. Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten be-<br />

ruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwä-<br />

gung nicht gesondert berücksichtigen. Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Be-<br />

triebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Progno-<br />

se nicht hinreichend sicher abschätzen lässt.“<br />

Das Gericht fährt jedoch fort, die Planfeststellungsbehörde dürfe andererseits<br />

„im obigen Sinne nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung<br />

oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber über einen beacht-<br />

lichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (mögli-<br />

cherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so <strong>–</strong> ungeachtet<br />

betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentloh-<br />

nung <strong>–</strong> schlicht „von seiner Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche <strong>–</strong> im-<br />

merhin <strong>–</strong> eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang.“<br />

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) geht im Übrigen davon aus, dass nach<br />

allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung „ein Verlust<br />

an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer<br />

Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden<br />

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden“ kann.<br />

In welchen Fällen die Planfeststellungsbehörde unter Beachtung dieser Grund-<br />

sätze von einer Existenzgefährdung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe aus-<br />

gegangen ist, kann den folgenden, individuellen Ausführungen zu jedem Ein-<br />

wender entnommen werden.<br />

Sowohl einzeln als auch in der Summe haben die festgestellten Existenzge-<br />

fährdungen jedoch trotz der schon erwähnten, besonders starken Rechtspositi-<br />

on eines Grundeigentümers nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde in<br />

der Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse am Lückenschluss der A 33 im<br />

Abschnitt 7.1 zurückzustehen.<br />

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