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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Vorhabensträger lehne weiteren aktiven Lärmschutz in diesem Bereich ab.<br />

Es sei von der Planfeststellungsbehörde letztendlich zu entscheiden, ob die<br />

Einwender hier zu Recht unter Verzicht auf weiteren aktiven Schutz auf passive<br />

Schutzmaßnahmen verwiesen werden könnten. Nach den Erfahrungen im vorhergehenden<br />

Planfeststellungsabschnitt 6 sei bis dahin aber eine Einigung<br />

zwischen Stadt und Kreis über freiwilligen Lärmschutz zustande gekommen.<br />

Auf Nachfrage der Einwender bestätigt der Vorhabensträger, gegenüber den<br />

zurückliegenden Planungen habe sich die Höhenlage der A 33 in diesem Bereich<br />

nicht verändert. Dennoch sei ein von den Einwendern geforderter Viehdurchlass<br />

technisch möglich. Hierzu werde ein Gewässerdurchlass nördlich der<br />

Hofstelle auf 8,00 m aufgeweitet und erhalte eine lichte Höhe von 2,25 m.<br />

Hiermit erklären sich die Einwender einverstanden.<br />

Die Einwender haben aus den Planunterlagen den Eindruck gewonnen, dass<br />

die Fahrbahn des Landweges auf dem Überführungsbauwerk zu schmal sei.<br />

Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite<br />

auf den Rampen den heutigen Abmessungen des Landweges entspreche. Auf<br />

der Brücke werde die Fahrbahnbreite auf 3,50 m bei einer nutzbaren Breite von<br />

4,50 m zwischen den Geländern aufgeweitet. Mit diesen Abmessungen erklären<br />

sich die Einwender einverstanden. Zwar sei damit Begegnungsverkehr auf<br />

der Brücke nicht möglich. Dies gelte aber im gleichen Maße auch für den<br />

Landweg insgesamt.<br />

Aus Gründen der Verschattung lehnen die Einwender eine Bepflanzung der<br />

Böschungen des überführten Landweges ab. Der Vorhabensträger entgegnet,<br />

die Böschungen müssten mit niedrigen Gewächsen bepflanzt werden, um ein<br />

Auswaschen der Böschung zu verhindern.<br />

Die Zufahrten zu den verbleibenden Nutzflächen werden anhand der Karte<br />

erläutert. Für die nördlich der Trasse verbleibende Teilfläche des Flurstücks<br />

573 wird eine geschotterte Zufahrt vom Landweg über ein dazwischen liegendes<br />

Grundstück der Stadt Halle geschaffen.<br />

Mit Deckblatt I wurde das Durchlassbauwerk dahingehend verändert, dass<br />

nunmehr eine lichte Höhe von 2,50 m vorgesehen ist (vgl. BV-Nr. 132a). Das<br />

Bauwerk ist damit für die Einwender als Viehtrift mit nutzbar. Den Belangen der<br />

Einwender wurde hiermit entsprochen.<br />

Die vorgesehene Fahrbahnbreite auf den Rampen und dem Brückenbauwerk<br />

selbst unterschreiten nicht die von den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“,<br />

Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />

Abwasser und Abfall e.V., vorgegebenen Regelbreiten einstreifiger Wirtschaftswege.<br />

Zusätzlich ist auf der nördlichen Rampe eine Ausweichbucht vorgesehen<br />

Einwendungen gegen diese Ausgestaltung des Brückenbauwerks müssten<br />

daher zurückgewiesen werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Abgesehen von den technischen Problemen des Auswaschens von Boden,<br />

dienen die Bepflanzungen auch dazu, das technische Bauwerk in die umgebende<br />

Landschaft einzubinden und damit den naturschutzrechtlich relevanten<br />

Eingriff in das Landschaftsbild abzumildern.<br />

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde hat sich die Stadt Halle mit<br />

dem Thema auseinandergesetzt und den Einwendern am 01.12.2008 ein<br />

Schreiben zu kommen lassen. Die Stadt Halle stellt hierin die verschiedenen<br />

rechtlichen Möglichkeiten dar, dem berechtigten Anliegen der Einwender Rechnung<br />

zu tragen (gesetzliche geregeltes Tauschverfahren bei eigenen Planungen<br />

der Stadt, Flurbereinigung) und äußert die Bereitschaft, sich diesem Anliegen<br />

nicht zu verschließen.<br />

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