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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender weisen im Weiteren darauf hin, dass der Graben im Verlauf der<br />

Flurstück 583 und 396 der Entwässerung der Drainagen und der Hauskläranlage<br />

diene. Lt. Maßnahmenblatt des landschaftspflegerischen Begleitplans solle<br />

der Gewässerrandstreifen nur alle fünf Jahre von aufkommenden Gehölzen<br />

freigehalten werden. Sie sehen die Pflege des Grabens aufgrund dessen nicht<br />

mehr gewährleistet.<br />

Der Vorhabensträger sagt daraufhin zu, den Gewässerrandstreifen in Form<br />

einer gelenkten Sukzession vorzusehen, was eine jährliche Pflege bedinge und<br />

somit auch die regelmäßige Pflege des Grabens ermögliche.<br />

Die Einwender lehnen über diesen Punkt hinaus die vorgesehenen Maßnahmen<br />

grundsätzlich ab. Sie haben in ihrer Einwendung Ersatzflächen angeboten,<br />

die der Vorhabensträger aber abgelehnt habe. So könne die Obstbaumwiese<br />

auf dem Grünlandanteil der Flurstücke 583 und 396 jenseits des Entwässerungsgrabens<br />

und von diesem bis zu einer im Übersichtslageplan M 1 : 5.000<br />

korrekt dargestellten Nutzungsgrenze an der Hofstelle angelegt werden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte weist darauf hin, für das Nachbargrundstück sei<br />

von dessen Eigentümer ebenfalls die Verlegung einer Obstbaumwiese vom<br />

Ackerland auf den Grünlandanteil vorgeschlagen worden; beide von den jeweiligen<br />

Eigentümern vorgeschlagenen Ersatzflächen grenzten aneinander.<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, die Anlage einer Obstbaumwiese auf einer vorhandenen<br />

Grünlandfläche biete nur wenig Aufwertungspotenzial. Aus Gründen<br />

des Artenschutzes (Habitatoptimierung für den Steinkauz) solle der Grünlandanteil<br />

in dem Bereich erhöht werden, was durch eine Umwandlung von Acker in<br />

Grünland gelinge. Dennoch sagt der Vorhabensträger zu, den Vorschlag der<br />

Einwender zu prüfen.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte äußert sein Unverständnis zur kritischen Haltung<br />

des Vorhabensträgers. Auch wenn sich die von den Einwendern angebotene<br />

Fläche als Grünlandfläche mit einigen wenigen schon vorhandenen Obst-<br />

benen, noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die von den<br />

Einwendern in der Einwendung angebotene Alternativfläche jedoch gehört zu<br />

den Flächen, die bereits in ihrer jetzigen Nutzung als optimale Jagdgebiete<br />

innerhalb des Gesamthabitats anzusehen sind.<br />

Lt. Maßnahmenblatt A 10.702 soll der Gewässerrandstreifen ohnehin als gelenkte<br />

Sukzession gestaltet werden, jedoch mit dem von den Einwendern kritisierten<br />

fünfjährigen Pflegeintervall. Entsprechend seiner Zusage ist der Vorhabenträger<br />

über Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, eine jährliche Pflege sicherzustellen.<br />

Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.<br />

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