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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.16<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Zur Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger aus, das Flurstück<br />

186 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> solle vollständig für eine<br />

Aufforstungsmaßnahme mit einem 20 m breiten Sukzessionsstreifen in Richtung<br />

des Wohngebäudes der Einwenderin in Anspruch genommen werden.<br />

Desgleichen sei auf dem westlichen Teil des Flurstücks 183 in der Flur 43 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> eine Aufforstung im Umfang von 12.000 m 2 vorgesehen.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er greife an anderer Stelle in Waldbestände ein<br />

und müsse eine dementsprechende Kompensation leisten. In Übereinstimmung<br />

mit den Landschafts- und Forstbehörden sehe er die Grundflächen der Einwenderin<br />

insofern als geeignet an, als sie an bestehende Forstflächen angrenzen.<br />

Sicherlich handele es sich nicht um Artenschutzmaßnahmen, so dass kein<br />

Zwang bestehe, die Maßnahmen genau hier umzusetzen; gleichwohl halte er<br />

daran fest, zumal andere Flächen mit gleicher Eignung nicht zur Verfügung<br />

stünden.<br />

Dem widerspricht die Einwenderin mit Blick auf das Kartenmaterial des Vorhabensträgers,<br />

wozu im Termin auch ein Luftbild des Planungsraums gehört. Entlang<br />

der Trasse seien eine Vielzahl derzeit landwirtschaftlich genutzter Flurstücke<br />

zu erkennen, die von Waldbeständen begrenzt und insofern ebenfalls für<br />

eine Arrondierung mit einer neuen Aufforstung geeignet seien. Sie hält daher <strong>–</strong><br />

bei allem Verständnis für den Umfang der Gesamtkompensation Wald <strong>–</strong> die auf<br />

ihren Grundflächen vorgesehenen Maßnahmen nicht für zwingend dort erforderlich.<br />

Problematisch für sie sei <strong>–</strong> neben dem reinen Flächenverlust, der einer späteren<br />

Bewirtschaftung des Hofes z.B. durch ihre Tochter entgegenstünde <strong>–</strong> insbesondere<br />

die Verschattung des Wohngebäudes und der Terrasse aus Richtung<br />

Süden und Westen. Im Übrigen befinde sich auf dem Flurstück 183 an der<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />

nicht mehr vorgesehen. Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

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