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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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noch gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW bereits im Planfeststellungsbeschluss<br />

sämtliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen.<br />

Unter dem Gesichtspunkt von „Bauimmissionen“ sind zunächst die Beeinträch-<br />

tigungen der Anwohner durch Baustellenlärm, aber auch die durch Staubent-<br />

wicklung oder ggf. Luftimmissionen zu verstehen. Gewisse Beeinträchtigungen,<br />

die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Detail absehbar sind, weil der genaue<br />

Bauablauf <strong>–</strong> z. B. die Zahl, Art und Verteilung der eingesetzten Baumaschinen<br />

oder auch etwaige Änderungen an eingesetzten Verfahren aufgrund aktueller,<br />

sich während der Bauphase ergebenden Erkenntnisse <strong>–</strong> noch nicht bekannt ist,<br />

lassen sich nicht vollständig vermeiden. Dicht angrenzende verdichtete oder<br />

geschlossene Wohnbebauung ist jedoch nicht vorhanden und durch die Neben-<br />

bestimmungen A 7.6.6 und 7.6.7 dieses Beschlusses werden Beeinträchtigun-<br />

gen auf das Mindestmaß reduziert.<br />

Während der Bauarbeiten kann es außerdem durch Baustellenfahrzeuge zu<br />

Verkehrsbehinderungen im Bereich der Baustellenzufahrten kommen. Auch<br />

dies ist nicht vermeidbar. Dichtere Wohnbebauungen sind davon jedoch nicht<br />

betroffen. Die Auswirkungen des Baustellenverkehrs sind zudem nur temporä-<br />

rer Art und Bedenken wegen des Baustellenverkehrs insoweit im Anhörungsver-<br />

fahren auch nicht erhoben worden.<br />

Für bauzeitlich verursachte Erschütterungen wird auf die Nebenbestimmung<br />

A 7.15 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Im Übrigen hat der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spe-<br />

zifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im<br />

nachbarlichen Bereich geschaffen.<br />

Bezüglich der Reichweite unabhängig davon bestehender zivilrechtlicher Eigen-<br />

tumsschutzansprüche während der Realisierung eines mit bestandskräftigem<br />

Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens wird auf die folgenden<br />

grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom<br />

30.10.2009 (V ZR 17/09) verwiesen:<br />

„Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des<br />

BGH zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285 [293<br />

ff.] = VersR 1999, 849 [852]) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststel-<br />

lungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG; hier<br />

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